Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist seit einiger Zeit in aller Munde. So nimmt sie Angehörigen von Erkrankten auch eine schwere Entscheidung ab – Patienten können nämlich vorsorglich selber festlegen, ob und wenn ja, welche medizinischen Maßnahmen erfolgen sollen.

Im Kern legt ein Patient in der Patientenverfügung fest, ob er in zukünftige Untersuchungen seines Gesundheitszustands, in Heilbehandlungen oder in sonstige ärztliche Eingriffe einwilligen möchte oder ob er sie untersagt. In dem Fall, dass der eigene Wille aufgrund der Krankheit nicht mehr geäußert oder gegebenenfalls nicht mehr gebildet werden kann, wird dann auf die Patientenverfügung zurückgegriffen. Damit wird sichergestellt, dass die ärztliche Behandlung auch vom Willen des Betroffenen getragen wird – auch wenn sich dieser nicht mehr dazu äußern kann. Solange man als Patient noch einwilligungsfähig ist, kann man in der jeweiligen Behandlungssituation direkt entscheiden, ob man beispielsweise operiert werden möchte oder nicht. Ärzte dürfen ohne Einwilligung keinen Eingriff vornehmen.

Aber niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu verfassen. In der Regel wird ohne Patientenverfügung aufgrund des sogenannten mutmaßlichen Willens des Patienten entschieden. Dieser mutmaßliche Wille ermittelt sich danach, wie der Patient wohl für sich selbst in der Situation entscheiden würde, wenn er es könnte. Sollte sich der mutmaßliche Wille nicht ermitteln lassen, hat im Zweifel der Schutz menschlichen Lebens Vorrang. Aber auch wenn die Patientenverfügung zu unkonkret oder allgemein verfasst wurde, entscheiden die gesetzlichen Vertreter, meist Angehörige oder gesetzliche Betreuer, gemeinsam mit dem Arzt auf Grundlage des mutmaßlichen Patientenwillens. Können sich der Arzt und der gesetzliche Vertreter nicht einigen, ob die vorgeschlagene Behandlung durchgeführt werden soll, muss die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt werden. Dies ist meist bei besonders schwerwiegenden Entscheidungen der Fall.

Wenn, dann kommt es meist unerwartet zum Verlust der Einwilligungsfähigkeit, beispielsweise durch einen Verkehrsunfall. Wenn eine Patientenverfügung vorliegt, können die Ärzte ihre Versorgung so vornehmen, wie zuvor festgelegt. Klassischer Anwendungsfall einer Patientenverfügung ist es, dass das Überleben des Patienten nur noch von lebenserhaltenden Maßnahmen abhängt. Möchte der Betroffene nicht, dass sein Ableben so gestaltet werden soll, ist eine Patientenverfügung ratsam. Aber auch wenn man weitreichende Entscheidungen seinen Angehörigen ersparen oder nicht von der Entscheidung eines womöglich fremden gesetzlichen Betreuers abhängig sein möchte, sollte eine Patientenverfügung angefertigt werden.

Dazu ist es jedoch wichtig, dass die vorliegende Situation auch tatsächlich von der Patientenverfügung erfasst ist. Sie wird schließlich erst dann relevant, wenn ihre konkreten Festlegungen auch auf die tatsächliche Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Wichtig ist es daher, die Patientenverfügung möglichst umfassend zu gestalten und sie auch regelmäßig zu aktualisieren.

Um eine Patientenverfügung zu erstellen, muss man volljährig und einwilligungsfähig sein. Zudem muss sie schriftlich verfasst werden. Dazu muss die Patientenverfügung eigenhändig durch Namensunterschrift oder durch ein notariell beglaubigtes Handzeichen unterzeichnet sein. Die Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Es ist ratsam und sinnvoll, sich im Vorhinein von einer fachkundigen Person beraten zu lassen, damit die Patientenverfügung auch ihrem Sinn entsprechend eingesetzt werden kann.

[ratings]