Adoption

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Bei der Annahme als Kind (Adoption) wird zwischen den Parteien des Adoptionsverfahrens ein Abstammungsverhältnis begründet. Der Anzunehmende erlangt die rechtliche Stellung eines Kindes des Annehmenden und wird mit den gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet wie die leiblichen Kinder des Annehmenden.

Das Gesetz unterscheidet die Minderjährigen- und die Volljährigenadoption. Die Voraussetzung für beide Adoptionsarten ist, dass zwischen den Parteien des Adoptionsverfahrens eine Eltern-Kind-Beziehung besteht. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass bei der Minderjährigenadoption die Verwandtschaftsverhältnisse des Anzunehmenden zu den bisherigen Eltern vollständig erlöschen, diese bei der Volljährigenadoption indes fortbestehen. Möglich ist, auch die Volljährigenadoption unter bestimmten Voraussetzungen mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption durchzuführen. In der Praxis ist dies häufig bei der sogenannten Stiefkindadoption relevant.

Ein Adoptionsverfahren wird durch einen entsprechenden Antrag an das zuständige Familiengericht eingeleitet. Der Antrag bedarf der notariellen Form.