Erbvertrag

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Beim Erbvertrag handelt sich um eine letztwillige Verfügung von Todes wegen in Form eines Vertrages zwischen mindestens zwei Vertragspartnern. Er muss stets notariell beurkundet werden, eine handschriftliche Errichtung ist – anders als beim Testament – nicht ausreichend. Ein Erbvertrag kommt insbesondere bei zwei Personen in Betracht, die nicht miteinander verheiratet sind und die sich durch letztwillige Verfügungen gegenseitig binden möchten, oder wenn ein Erblasser seinen Erben verpflichten möchte (z.B. ihn im Alter zu pflegen als Gegenleistung für das Erbe).

Der Unterschied zum gemeinsamen Testament besteht vor allem darin, dass ein solches nur von Ehegatten geschlossen werden kann. Einen Erbvertrag können darüber hinaus auch mehr als nur zwei Vertragspartner schließen. Ein wesentlicher Unterschied besteht im Bereich der Bindungswirkung. Diese greift beim gemeinschaftlichen Testament der Ehegatten erst dann, wenn einer der beiden verstirbt. Bei Ehevertrag greift die Bindungswirkung dagegen schon mit Abschluss des Vertrages. Enthält der Ehevertrag folglich keinen Rücktrittsvorbehalt, kann sich die jeweilige Partei zu Lebzeiten nicht mehr einseitig vom Vertrag lösen.

Ein großer Vorteil des Erbvertrags liegt in der großen Spannbreite seiner flexiblen Ausgestaltungsmöglichkeiten, über die Sie der Notar umfassend informieren kann. Damit kann passgenau auf die individuellen Wünsche des Erblassers eingegangen werden.