Genehmigungen

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Bei jedem Kaufvertrag über eine Grundstück oder eine grundstücksgleiches Recht ist zu prüfen, ob die Wirksamkeit des Vertrages von Genehmigungen abhängt. Denkbar ist dabei zunächst, dass sich eine Vertragspartei beim Abschluss des Kaufvertrages durch einen sogenannten vollmachtlosen Vertreter vertreten lässt. In diesen Fällen muss der Vertretene dem Vertrag noch zustimmen, damit dieser rechtswirksam wird. Tritt ein Minderjähriger auf einer Seite des Vertrages auf, dann bedarf seine vertragliche Erklärung in aller Regel der Genehmigung durch das zuständige Familiengericht. Das Gleiche kann gelten, wenn Betreuer, Pfleger oder ein Vormund für eine vertretene Partei auftritt.

Eine große Rolle spielen darüber hinaus öffentlich-rechtliche Genehmigungen, die für die Wirksamkeit des Kaufvertrages erforderlich sein können. Handelt es sich bei dem Kaufobjekt beispielsweise um ein forstwirtschaftlich nutzbares Grundstück, dann bedarf es unter Umständen einer Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetzes. In den neuen Bundesländern kann eine Genehmigung nach der Grundstücksverkehrsordnung erforderlich sein, daneben kommen besondere Genehmigungstatbestände bei der Grundstücksteilung, bei Umlegungsverfahren und Sanierungsgebieten sowie aufsichtsbehördliche Genehmigungen in Betracht. Werden die vorstehenden Genehmigungsvoraussetzungen übersehen oder die erforderlichen Genehmigungen nicht erteilt, dann kann der Kaufvertrag möglicherweise nicht vollzogen werden. Eine genaue Prüfung ist daher stets erforderlich.