Grenzen der Zulässigkeit beim Ehevertrag

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In einem Ehevertrag kann man vieles regeln, aber nicht alles. Problematisch wird es vor allem dann, wenn die Regelungen des Ehevertrages eine Partei unangemessen benachteiligen. Hat sich beispielsweise die Ehefrau über Jahre um die Kindererziehung gekümmert und selbst nicht gearbeitet, dann wird es nicht wirksam sein, dass sie in einem Ehevertrag auf sämtliche Ansprüche auf Unterhalt, Versorgungsausgleich und Zugewinn verzichtet hat. Die Reglungen in einem Ehevertrag müssen daher stets ausgewogen sein und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigen.

In der Rechtsprechung werden Eheverträge einer sogenannten Inhaltskontrolle unterzogen. Die Gerichte prüfen dabei, ob der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch die Vereinbarungen im Ehevertrag ausgehebelt wird. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn nach der Überzeugung des Gerichts eine evident einseitige Lastenverteilung begründet wird, die für den benachteiligten Ehegatten unzumutbar ist. Die Gerichte haben in diesem Zusammenhang die sogenannte Kernbereichslehre entwickelt. Danach ist eine Vereinbarung umso genauer auf seine Wirksamkeit hin zu überprüfen, je stärker sie in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift. So kann nach der Rechtsprechung ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt wegen Kindesbetreuung praktisch gar nicht vereinbart werden, während Einschränkungen beim Zugewinnausgleich ohne weiteres möglich sind.

Der Notar wird bei der Gestaltung eines Ehevertrages stets ein besonderes Augenmerk darauf legen, dass die vorstehenden Richtlinien der Rechtsprechung angemessen umgesetzt werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass ein Gericht den Vertrag im Streitfall für teilweise unwirksam erklärt und einzelne Vereinbarungen durch angemessene Reglungen ersetzt.