Gütergemeinschaft

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Bei der Gütergemeinschaft ist wesentlich, die Ehegatten ein sogenanntes Gesamtgut begründen. Dabei handelt es sich um das gemeinschaftliche Vermögen der Eheleute und zwar sowohl im Hinblick auf das bei Eheschließung vorhandene, als auch auf das während der Ehe neu begründete. Daneben gibt es das sogenannte Sondergut, welches gesetzlich nicht in gemeinschaftliches Eigentum der Eheleute überführt werden kann (z.B. Nießbrauch, Unterhaltsforderungen). Schließlich gibt es das sogenannte Vorbehaltsgut, dabei handelt es sich um Vermögensgegenstände, die im Ehevertrag als solches ausdrücklich bezeichnet werden, oder um Schenkungen oder Erbschaften, sofern dies entsprechend angeordnet worden ist.

Die Gütergemeinschaft wird durch Ehevertrag begründet, der Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.

Im Falle der Beendigung der Gütergemeinschaft muss diese auseinandergesetzt werden, was sich häufig als kompliziert und langwierig darstellt. Auch aus diesem Grunde spielt die Gütergemeinschaft in der Praxis kaum noch eine Rolle.