Wer muss Erschließungsbeiträge zahlen?

Wenn die Gemeinde grundstücksnahe Arbeiten ausführt, dann kann sie –je nach kommunaler Rechtslage- die Eigentümer an den Kosten beteiligen. Man spricht in diesem Zusammenhang von Anliegerbeiträgen oder Erschließungskosten. In Betracht kommen insbesondere Kanal- und Leitungsarbeiten, aber auch Straßenerneuerungen.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass zwischen der Beendigung der Arbeiten und der Beitragserhebung viel Zeit vergeht. In Einzelfällen dauerte es sogar mehrere Jahre, bis die Eigentümer die entsprechenden Beitragsbescheide erhielten. Sofern ist in der Zwischenzeit zu einem Verkauf und dem damit verbundenen Eigentumswechsel kommt, kann Streit entstehen, wer für die Kosten aufzukommen hat. Der Grundstückskaufvertrag sollte daher immer eine Regelung zu dieser Frage enthalten.

Möglich ist, für die Kostentragungspflicht auf den Zeitpunkt der Erhebung abzustellen (Bescheidlösung). Diese Regelung wird jedoch oft als unangemessen empfunden, weil der Zeitpunkt der Beitragserhebung von Umständen abhängt, auf die die Kaufvertragsparteien keinen Einfluss haben. Häufiger zur Anwendung kommt daher die so genannte Fertigstellungslösung. Abgestellt wird dabei auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Arbeiten, wann der Kostenbescheid ergeht, ist dagegen unerheblich. Sind also die Arbeiten bereits vor Abschluss des Kaufvertrages beendet, dann fallen die Kosten noch in den Verantwortungsbereich des Verkäufers.