Kaufpreis

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Die wesentliche Vertragspflicht des Käufers beim Grundstückskaufvertrag besteht darin, den vereinbarten Kaufpreis pünktlich an den Verkäufer zu zahlen. Üblich ist es dabei, für das Grundstück einen Festpreis zu vereinbaren. Ist eine Teilfläche Gegenstand des Kaufvertrages, dann wird zumeist ein Quadratmeterpreis angesetzt. Haben die Parteien sich darauf verständigt, dass neben dem reinen Grundstück noch sogenanntes Grundstückszubehör mit verkauft werden soll (z.B. Einbauküche, Heizölvorrat, Gartengerätschaften), dann muss auch diesbezüglich eine Kaufpreisabsprache erfolgen. In jedem Falle sollte der Kaufpreis hinsichtlich solchen Zubehörs aufgeschlüsselt werden, da dies für die Ermittlung der Gebühren und der Grunderwerbssteuer wichtig ist.

Entscheidend ist zudem, dass die Parteien den gesamten vereinbarten Kaufpreis auch im notariell beurkundeten Kaufvertrag angeben. Treffen Sie dagegen Nebenabreden und lassen Teile des Kaufpreises nicht beurkunden, so führt dies zu Unwirksamkeit des gesamten Kaufvertrages