Entgegen verbreiteter Auffassung kann der Notar die Gebühren für seine Tätigkeiten nicht nach freiem Ermessen erheben. Ihm ist gesetzlich genau vorgegeben, wofür er was abrechnen darf — weder eigenmächtig erhöhen noch verzichten. Honorarvereinbarungen sind Notaren untersagt.
Gesetzliche Grundlage: GNotKG
Sämtliche Kostentatbestände stehen im Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG). Nur für die im Kostenverzeichnis aufgeführten Tätigkeiten dürfen Gebühren erhoben werden. Die Höhe richtet sich nach Bedeutung und Geschäftswert — konkret nach der Gebührenstaffelung des GNotKG. Für Entwurfs- oder Beratungstätigkeiten sieht das Gesetz teilweise Rahmengebühren vor.
Orientierung
Relativ günstiger bei höheren Werten
Absolute Gebühren steigen mit dem Geschäftswert — der Anteil am Vorgang sinkt. Die Balken zeigen denselben Maßstab: Gebühr in Prozent vom Geschäftswert (0–5 %).
Balkenskala: 0–5 % vom Geschäftswert
| Vorgang | Geschäftswert | Gebühr ca. | Anteil am Geschäftswert |
|---|---|---|---|
| GmbH-Gründung | 25.000 € | ca. 400–600 € |
2,0 %
|
| Gemeinschaftliches Testament | 300.000 € | ca. 1.500 € |
0,5 %
|
| Immobilien-Kaufvertrag | 500.000 € | ca. 3.400 € |
0,7 %
|
Gerundete Richtwerte inkl. USt. — maßgeblich ist das GNotKG. Keine verbindliche Abrechnung. Bei Rahmengebühren Mittelwert zur Veranschaulichung.
Warum die Gebühren so gestaltet sind
Das Gebührensystem ist bewusst so angelegt, dass sich Beratung und Vertragsgestaltung leisten lassen — viele Amtstätigkeiten werden nicht kostendeckend erbracht. Im Rahmen einer Beurkundung ist die notarielle Beratung in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Zahl der Termine oder der fachlichen Schwierigkeit. Für einzelne Tätigkeiten (z. B. Vaterschaftsanerkennung) dürfen keine Gebühren erhoben werden.
Kosten im Verhältnis zum Nutzen
Auch Beträge, die auf den ersten Blick hoch wirken, sind oft günstiger als eine streitige Klärung vor Gericht — mit Gerichtskosten, Anwaltsgebühren, Zeitaufwand und ungewissem Ausgang. Ein eindeutiges Testament oder ein klarer Kaufvertrag spart Erben und Vertragsparteien später oft erheblichen Ärger und Kosten.
Kostenauskunft vor dem Auftrag
- Gebühren sind bei jedem Notar gesetzlich identisch — keine Verhandlungssache
- Vor Beauftragung erhalten Sie auf Wunsch eine transparente Kostenauskunft
- Geschäftswert und konkrete Amtshandlung bestimmen die Gebühr nach GNotKG
Fragen zu den voraussichtlichen Kosten Ihres Vorhabens beantworten wir gerne im Vorfeld — unverbindlich über das Kontaktformular.