Schenkung und vorweggenommene Erbfolge

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Manchmal möchte der Verfügende sein Vermögen nicht erst mit seinem Tod vererben, sondern bereits zu Lebzeiten übertragen. Oft handelt es sich dabei um eine Unternehmensnachfolge oder die Übertragung von Grundeigentum an Kinder oder Ehegatten. Bei einer derartigen Schenkung handelt es sich um eine vorweggenommen Erbfolge, wenn sie im Hinblick auf einen künftigen Erbfall vorgenommen wird. Sie ist rechtlich äußerst komplex und bedarf der notariellen Beurkundung. Der Notar wird Sie in Ihrem konkreten Fall dazu umfassend beraten und auch die Frage klären, ob die Zuwendung wirklich durch lebzeitige Übertragung oder erst durch letztwillige Verfügung im Erbfall erfolgen soll. Für beide Lösungen gibt es Vor- und Nachteile, die von Fall zu Fall verschieden ausfallen. Nachteilig ist vor allem, dass der Schenkende zu Lebzeiten den übertragenen Gegenstand verliert und grundsätzlich – auch wenn es ihn später reut – nicht mehr zurückfordern kann. Dieser Nachteil lässt sich zum Teil mit entsprechenden Klauseln, die die Versorgung des Übertragenden sicherstellen, im Übertragungsvertrag abmildern Zu denken ist dabei an die Einräumung eines Wohnrechts oder die Verpflichtung zur späteren Pflege des Schenkenden. Der Übertragungsvertrag kann sehr vielfältig ausgestaltet werden.

Einer der größten Vorteile für den Beschenkten ist die frühzeitige Bildung von Vermögen, und zwar oft in einem Alter, in dem ein eigener Hausstand oder eine berufliche Existenz aufgebaut werden, eine zusätzliche Geldspritze also höchst willkommen ist. Zudem können schenkungs- und erbschaftssteuerliche Freibeträge meist besser ausgenutzt werden, wenn Schenkung und späterer Erbfall zeitlich „gut“ verteilt sind.