Vermächtnis und Vorausvermächtnis

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Das deutsche Erbrecht ist geprägt vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge. Die Erbschaft bezieht sich deshalb im Grundsatz auf das gesamte im Nachlass befindliche Vermögen. Möchte ein Erblasser einer Person indes nur einen bestimmten Gegenstand oder einen bestimmten Geldbetrag aus dem Nachlass zukommen lassen, dann wird er dies in der Regel über eine Vermächtnisanordnung erreichen. Ein klassisches Beispiel: der Erblasser setzt seinen Sohn zum Alleinerben ein, seine Briefmarkensammlung soll jedoch sein bester Freund erhalten. In diesem Fall wäre der Sohn Erbe des gesamten Nachlasses, jedoch beschwert mit einem Vermächtnis zugunsten des Freundes. Dieser hat aus dem Vermächtnis Anspruch auf Herausgabe und Übereignung der Briefmarkensammlung.

Das Gesetz kennt die verschiedensten Arten von Vermächtnissen. Besonders zu erwähnen ist dabei das sogenannte Vorausvermächtnis. In diesem Fall begünstigt der Erblasser einen Erben mit einem zusätzlichen Vermächtnis. Der Vorteil für den Erben besteht vor allem darin, dass der Vermächtnisanspruch neben dem Erbteil steht und auf dieses nicht anzurechnen ist. Dies wäre anders im Falle einer Teilungsanordnung. Die Erfüllung des Vermächtnisses kann der Erbe gegenüber den anderen Erben zudem sofort verlangen, er muss nicht auf die möglicherweise langwierige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft warten.