
Eine Vorsorgevollmacht ist ein zutiefst persönlicher Akt. Mit ihr legt man sein Schicksal in fremde Hände – meist in die eines Familienmitglieds, Ehepartners oder eines engen Freundes. Doch was passiert, wenn das Vertrauen zerbricht? Wenn man feststellt, dass der Bevollmächtigte das ihm geschenkte Vertrauen missbraucht? Auf den ersten Blick scheint die Antwort einfach: Man widerruft die Vollmacht. Doch der Widerruf allein reicht oft nicht. Wer die Mechanik des sogenannten Gutglaubensschutzes nicht versteht, kann böse Überraschungen erleben – auch wenn er den Widerruf bereits ausgesprochen hat.
Der Widerruf – einfach gesagt, oft nicht genug getan
Eine Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber jederzeit widerrufen, solange er noch geschäftsfähig ist. Rechtsgrundlage ist § 168 Satz 2 BGB. Der Widerruf muss gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber dem Dritten erklärt werden, dem gegenüber die Vertretung beendet werden soll. Eine bestimmte Form ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, doch die Schriftform – idealerweise per Einschreiben – ist aus Beweisgründen dringend zu empfehlen. Bei notariell errichteten Vollmachten sollte zusätzlich der beurkundende Notar informiert werden, damit dieser keine weiteren Ausfertigungen erteilt.
Damit ist die Vollmacht im Innenverhältnis erloschen – also zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Doch was im Außenverhältnis, also gegenüber Banken, Behörden, Vertragspartnern und Grundbuchämtern gilt, ist eine ganz andere Frage.
Die tückische Falle: Der Rechtsschein der Urkunde
Hier kommt eine zentrale Norm ins Spiel, die viele Verbraucher nicht auf dem Schirm haben: § 172 BGB. Die Vorschrift schützt das Vertrauen Dritter darauf, dass eine vorgelegte Vollmachtsurkunde noch gültig ist. Konkret: Solange der Bevollmächtigte die Urschrift oder eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht in den Händen hält, dürfen Dritte – etwa eine Bank am Schalter oder ein Grundbuchamt – grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Vollmacht noch besteht. Die Vertretungsmacht bleibt nach § 172 Abs. 2 BGB so lange formell bestehen, bis die Urkunde an den Vollmachtgeber zurückgegeben oder durch Beschluss eines Gerichts für kraftlos erklärt wurde.
Das Pikante daran: Selbst wenn die Vollmacht bereits wirksam widerrufen ist, kann der Bevollmächtigte mit der noch in seinem Besitz befindlichen Urkunde weiterhin rechtsgültige Geschäfte für den Vollmachtgeber abschließen – jedenfalls dann, wenn der Vertragspartner gutgläubig ist und vom Widerruf keine Kenntnis hat. In der Praxis bedeutet das: Der Bevollmächtigte könnte etwa noch ein Konto leerräumen, ein Darlehen aufnehmen oder eine Immobilie veräußern, obwohl seine Befugnis im Innenverhältnis längst beendet ist.
Eine Ausnahme normiert § 173 BGB: Der Schutz greift nicht, wenn der Dritte das Erlöschen der Vollmacht kennt oder kennen muss. Wer also als Vertragspartner positive Kenntnis vom Widerruf hat oder die Augen grob fahrlässig verschließt, kann sich nicht auf § 172 BGB berufen.
Die Rückforderung der Urkunde – gesetzlicher Anspruch, oft schwer durchsetzbar
Aus § 175 BGB ergibt sich ein Herausgabeanspruch: Nach Erlöschen der Vollmacht muss der Bevollmächtigte die Urkunde dem Vollmachtgeber zurückgeben. Praktisch bedeutet das: Mit dem Widerruf sollte sofort die Aufforderung verbunden werden, sämtliche Vollmachtsurkunden – Urschrift, alle notariellen Ausfertigungen und idealerweise auch alle Kopien – herauszugeben. Bei notariellen Vollmachten ist besondere Sorgfalt geboten, denn der Rechtsschein des § 172 BGB knüpft an die Ausfertigung an. Eine bloße beglaubigte Abschrift reicht für den Rechtsschein hingegen nicht aus.
In der Praxis wird die Rückgabe häufig verweigert – gerade in zerstrittenen Familien. Der Bevollmächtigte hofft entweder darauf, die Vollmacht weiter nutzen zu können, oder will sie schlicht aus Rechthaberei nicht herausgeben. Dann hilft nur noch ein gerichtliches Verfahren.

Die Kraftloserklärung nach § 176 BGB – das letzte Mittel
Wer die Urkunde nicht zurückerhält, kann beim zuständigen Amtsgericht die öffentliche Kraftloserklärung der Vollmacht beantragen (§ 176 BGB). Das Gericht macht den Antrag öffentlich bekannt, in der Regel durch Aushang an der Gerichtstafel sowie häufig durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Die Kraftloserklärung wird einen Monat nach der letzten Veröffentlichung wirksam (§ 176 Abs. 1 Satz 2 BGB). Erst dann ist der Rechtsschein der Urkunde gegenüber jedermann beseitigt.
Wichtig: Auch Erben können einen solchen Antrag stellen, wenn sie eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht (transmortale Vollmacht) beenden möchten. Das Oberlandesgericht München hat ihr Rechtsschutzinteresse an der Kraftloserklärung ausdrücklich bestätigt (OLG München, Beschluss vom 27.06.2018 – 34 Wx 438/17). Bei einem nur teilweisen Widerruf der Vollmacht hingegen kann nicht die Herausgabe verlangt werden, sondern nur die Vorlage der Urkunde, um einen entsprechenden Vermerk anzubringen.
Wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr handeln kann
Besonders heikel wird es, wenn der Vollmachtgeber inzwischen geschäftsunfähig geworden ist – also gerade in der Situation, für die die Vorsorgevollmacht gedacht war. Er selbst kann dann nicht mehr wirksam widerrufen. Hier hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2023 deutlich nachgebessert: Nach § 1820 Abs. 5 BGB kann ein Betreuer die Vorsorgevollmacht nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts widerrufen – das schützt den Vollmachtgeber vor übereilten Eingriffen, ermöglicht aber das Einschreiten in Missbrauchsfällen. Ergänzend kann das Gericht die Vollmacht nach § 1820 Abs. 4 BGB auch nur vorübergehend suspendieren, etwa bis die Vorwürfe geklärt sind. Beide Instrumente sind wichtige Sicherungen, die die Schwächen des Gutglaubensschutzes abfedern.
Praktische Empfehlungen
- Vorsicht bei den Ausfertigungen. Wer eine notarielle Vorsorgevollmacht errichtet, sollte gut überlegen, wie viele Ausfertigungen ausgehändigt werden. Jede einzelne Ausfertigung kann einen eigenen Rechtsschein erzeugen. In vielen Fällen reicht eine einzige Ausfertigung – oder zunächst gar keine, mit der Anweisung an den Notar, sie erst auf konkrete Anforderung auszuhändigen.
- Wirksamkeitsklausel erwägen. In die Vollmacht kann eine Klausel aufgenommen werden, die ihre Wirkung an den unmittelbaren Besitz der Originalurkunde durch den Bevollmächtigten zum Zeitpunkt jedes einzelnen Geschäfts knüpft. Das erschwert spätere Streitigkeiten erheblich.
- Schnell handeln im Konfliktfall. Wer Verdacht auf Missbrauch hat, sollte sofort schriftlich widerrufen, alle Vertragspartner (Banken, Versicherungen, Grundbuchamt) direkt informieren, die Urkunde zurückfordern und – falls nötig – das gerichtliche Kraftloserklärungsverfahren einleiten. Jeder Tag zählt.
- Den Notar einbinden. Der Notar berät nicht nur bei der Errichtung, sondern auch bei der Beendigung. Er kann den Widerruf beurkunden, eine Kraftloserklärung initiieren und dafür sorgen, dass keine weiteren Ausfertigungen mehr ausgegeben werden. Außerdem kann der Widerruf im Zentralen Vorsorgeregister vermerkt werden.

Fazit
Der Gutglaubensschutz nach § 172 BGB ist Fluch und Segen zugleich. Er schützt den Rechtsverkehr und sorgt dafür, dass Vertragspartner sich auf vorgelegte Urkunden verlassen können. Gleichzeitig kann er den Vollmachtgeber gefährden, wenn die Urkunde nicht zurückkommt. Wer eine Vorsorgevollmacht errichtet, sollte deshalb von Anfang an mitdenken, was am Ende geschieht – und sich beim Notar nicht nur über die Erteilung, sondern auch über die Beendigung der Vollmacht beraten lassen. Vertrauen ist gut, aber rechtssichere Gestaltung ist besser.

