
Wer sein Vermögen für den Todesfall regelt, möchte selbst entscheiden, wer einmal bedacht werden soll. Doch was ist, wenn man nicht den eigenen Kindern oder Geschwistern etwas zukommen lassen möchte, sondern dem Hausarzt, der einen über Jahre treu betreut hat? Genau diese Frage hatte der Bundesgerichtshof zu klären – mit einem klaren Ergebnis (BGH, Urteil vom 02.07.2025 – IV ZR 93/24).
Worum ging es?
Ein älterer Mann wurde seit 2015 von seinem Hausarzt behandelt und zugleich von einer pflegenden Bekannten betreut. Im Januar 2016 schlossen der Patient, der Hausarzt, die Pflegerin und deren Tochter vor einem Notar einen sogenannten „Betreuungs-, Versorgungs- und Erbvertrag“. Der Hausarzt verpflichtete sich darin zu konkreten Leistungen: regelmäßige Hausbesuche, telefonische Erreichbarkeit, medizinische Beratung und Behandlung sowie Betreuungsleistungen im häuslichen Umfeld. Im Gegenzug sollte der Arzt nach dem Tod des Patienten ein Grundstück erhalten.
Zwei Jahre später verstarb der Patient. Anschließend geriet der Arzt in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter wollte das versprochene Grundstück für die Insolvenzmasse einfordern und verklagte die Erbin – die Tochter des verstorbenen Patienten. Das Oberlandesgericht Hamm hatte die Zuwendung an den Arzt als Vermächtnis ausgelegt, dieses jedoch für unwirksam erklärt. Begründung: Die Berufsordnung der zuständigen Ärztekammer verbietet es Ärzten, sich von Patienten Geschenke oder Vorteile versprechen zu lassen.
Was hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof sah das anders und stellte sich klar auf die Seite des verstorbenen Patienten. Der Kern der Entscheidung: Die berufsrechtliche Vorschrift der Ärztekammer regelt nur das Verhältnis zwischen Arzt und Kammer. Sie schützt weder den Patienten selbst noch die Erwartung seiner Angehörigen, Erbe zu werden. Ein möglicher Verstoß des Arztes gegen seine Berufsordnung führt deshalb nicht dazu, dass das Vermächtnis unwirksam wird (§§ 134, 2171 BGB).
Der BGH hob besonders hervor, wie wichtig die Testierfreiheit ist. Sie ist über Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt und bedeutet, dass jeder Mensch grundsätzlich frei darüber bestimmen darf, was nach seinem Tod mit seinem Vermögen geschehen soll. Eine Einschränkung dieser Freiheit darf nur durch ein Gesetz erfolgen – und nicht durch eine Berufsordnung, die ein Berufsverband erlässt.
Wichtig: Der BGH hat den Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dort muss noch geprüft werden, ob die konkrete Vereinbarung im Einzelfall sittenwidrig sein könnte (§ 138 BGB) – etwa, weil der Patient unter Druck gesetzt wurde oder seine Lage ausgenutzt wurde. Das Pauschalurteil „Arzt darf nicht erben“ gibt es jedoch nicht.
Was bedeutet das für die notarielle Praxis?

Der Beschluss ist eine gute Nachricht für alle, die ihre Nachfolge individuell gestalten möchten – auch jenseits der Familie. Drei praktische Hinweise:
- Auch der Arzt darf bedacht werden. Wer seinem Hausarzt, einer Pflegekraft oder einer anderen Vertrauensperson etwas vererben oder vermachen möchte, kann das grundsätzlich tun. Berufsordnungen einzelner Branchen ändern daran nichts.
- Aber: Der Schutz vor unangemessener Einflussnahme bleibt. Wenn der Arzt seine Stellung gegenüber dem Patienten ausnutzt oder die Vereinbarung in einem Missverhältnis zu den Gegenleistungen steht, kann sie sittenwidrig und damit unwirksam sein. Hier kommt dem Notar eine Schlüsselrolle zu: Er prüft die Geschäftsfähigkeit, klärt über die Folgen auf und vergewissert sich, dass die Verfügung dem freien Willen des Erblassers entspricht.
- Erbvertrag oder Testament gut überlegen. Soll ein Versorgungsverhältnis mit einer wechselseitigen Verpflichtung verbunden werden, ist ein Erbvertrag oft die passende Form. Er bindet die Beteiligten und schafft Rechtssicherheit – muss aber zwingend notariell beurkundet werden (§ 2276 BGB).
Die Entscheidung des BGH zeigt einmal mehr: Die letztwillige Verfügung ist Ausdruck persönlicher Freiheit. Wer sie sorgfältig beim Notar gestalten lässt, kann sicher sein, dass sein Wille auch nach dem Tod respektiert wird – und dass die Verfügung im Streitfall vor Gericht Bestand hat.

