
Wenn die Firma vor der Ehe steht: Aktuelles BGH-Urteil stärkt Unternehmer-Eheverträge
Wer ein eigenes Unternehmen führt oder Anteile an einem Familienbetrieb hält, steht vor der Hochzeit oft vor einer schwierigen Frage: Wie schützt man die Firma im Scheidungsfall, ohne den Ehepartner unfair zu behandeln? Eheverträge sind dafür das übliche Werkzeug – doch wann sind sie wirksam, und wann werden sie von Gerichten als sittenwidrig kassiert? Auf genau diese Frage hat der Bundesgerichtshof in einer aktuellen Entscheidung geantwortet (BGH, Beschluss vom 28.05.2025 – XII ZB 395/24). Das Ergebnis ist eine deutliche Bestätigung der Vertragsfreiheit – mit klaren Grenzen.
Worum ging es?
Ein Ehepaar hatte 2010, kurz nach der Geburt der ersten Tochter, einen notariellen Ehevertrag geschlossen. In der Folgezeit kamen drei weitere Kinder dazu. Der Ehemann war als Gesellschafter und Geschäftsführer in mehreren Familienunternehmen tätig. Die Gesellschaftsverträge dieser Firmen verpflichteten alle Gesellschafter dazu, mit ihren Ehepartnern Gütertrennung zu vereinbaren – ein in Familiengesellschaften häufig anzutreffender Mechanismus, um zu verhindern, dass im Scheidungsfall Unternehmensanteile aus der Familie wandern.
Im Ehevertrag wurde deshalb Gütertrennung vereinbart und der nachehelichen Unterhalt modifiziert: Die Ehefrau sollte mindestens 3.300 Euro monatlich erhalten, mit Steigerungen nach längerer Ehedauer. Bei Vertragsschluss arbeitete die Ehefrau selbst als Geschäftsführerin mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von rund 4.200 Euro. Sie ließ sich vor der Beurkundung von ihrem Vater – einem Notar – juristisch beraten.
Nach der Trennung verlangte die Ehefrau dennoch Zugewinnausgleich und hielt den Ehevertrag für sittenwidrig nach § 138 Abs. 1 BGB. Der Streit ging durch alle Instanzen bis zum BGH.
Was hat der BGH entschieden?

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Wirksamkeit des Ehevertrags. Die Entscheidung folgt der bekannten zweistufigen Inhaltskontrolle, die der BGH seit Jahren konsequent anwendet:
Auf der ersten Stufe prüft das Gericht, ob der Vertrag schon zum Zeitpunkt seines Abschlusses zu einer offensichtlich einseitigen Lastenverteilung führte – und ob diese Benachteiligung den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts berührt. Dabei gibt es eine klare Rangordnung: Am stärksten geschützt sind Betreuungsunterhalt und Versorgungsausgleich. Das Güterrecht – also der Zugewinnausgleich – steht dagegen am unteren Ende dieser Skala. Es gehört nicht zum unverzichtbaren Kernbereich und ist daher der vertraglichen Gestaltung am weitesten zugänglich. Eine reine Gütertrennung ist deshalb für sich genommen nicht sittenwidrig.
Auf der zweiten Stufe kommt die subjektive Komponente ins Spiel: Es muss eine sogenannte „subjektive Imparität“ hinzukommen, also eine ungleiche Verhandlungsposition oder eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten. Klassische Beispiele: die Ausnutzung einer Zwangslage, soziale oder wirtschaftliche Abhängigkeit oder eine deutliche intellektuelle Überlegenheit.
Im konkreten Fall verneinte der BGH eine solche Imparität klar: Die Ehefrau war wirtschaftlich eigenständig, verfügte über ein höheres Einkommen als der vereinbarte Mindestunterhalt vorsah, hatte sich anwaltlich beraten lassen und ausreichend Zeit zur Prüfung gehabt. Auch das Argument, der Ehemann habe sie unter Druck gesetzt, weil er ohne Ehevertrag nicht heiraten wollte, ließ der BGH nicht gelten. Allein die Ankündigung eines Ehegatten, nur unter bestimmten Bedingungen zu heiraten, begründet noch keine Zwangslage. Und das Interesse, die Vorgaben aus den Gesellschaftsverträgen einzuhalten, ist legitim – es spricht gerade gegen eine verwerfliche Gesinnung des Unternehmers.
Was bedeutet das für die notarielle Praxis?
Die Entscheidung stärkt die Vertragsfreiheit und gibt Unternehmern eine verlässliche Orientierung. Wer geschäftliche und private Risiken sauber trennen möchte, darf das auch im Ehevertrag tun. Allerdings wäre es ein Trugschluss zu glauben, jeder Vertrag halte automatisch stand. Die Grenzen sind klar:
- Gütertrennung allein ist unbedenklich – die Gesamtschau entscheidet. Werden in einem Vertrag gleichzeitig Gütertrennung, vollständiger Unterhaltsausschluss und Verzicht auf den Versorgungsausgleich vereinbart, ohne dass es einen Ausgleich gibt, kann die Gesamtwürdigung kippen. Auch der Betreuungsunterhalt für gemeinsame Kinder darf nicht ausgehöhlt werden – das wäre ein Eingriff in den Kernbereich.
- Die Verhandlungssituation muss fair sein. Ein Ehevertrag, der dem schwächeren Partner kurz vor dem Hochzeitstermin vorgelegt wird, in dessen Muttersprache nicht verfügbar ist oder ohne eigene rechtliche Beratung unterschrieben wird, gerät schnell in den Verdacht der Sittenwidrigkeit. Hier kommt dem Notar eine Schlüsselrolle zu: Er klärt beide Seiten umfassend über Rechte, Pflichten und Folgen auf, gibt dem schwächeren Teil Zeit zur Überlegung und empfiehlt im Zweifel eigene anwaltliche Beratung.
- Lebensplanung ehrlich besprechen. Wenn beide Ehepartner berufstätig sind und finanziell unabhängig stehen, ist ein weitgehender Verzicht meist unproblematisch. Wenn aber bereits bei Vertragsschluss feststeht, dass ein Partner für Kindererziehung oder Pflege beruflich zurücktreten wird, sollten Ausgleichsregelungen vereinbart werden – andernfalls droht später eine Korrektur durch das Gericht (sogenannte Ausübungskontrolle nach § 242 BGB).

Fazit
Der Beschluss des BGH ist eine gute Nachricht für Unternehmer und ihre Familien. Er bestätigt: Eheverträge sind ein legitimes Mittel, um wirtschaftliche Risiken einer Scheidung zu begrenzen und Familienunternehmen zu schützen. Entscheidend ist nicht, ob der Vertrag dem schwächeren Partner manches abverlangt – entscheidend ist, ob beide Seiten beim Abschluss auf Augenhöhe waren und die Lasten in der Gesamtschau noch ausgewogen sind. Wer sich frühzeitig im Notariat beraten lässt, sich Zeit für die Verhandlung nimmt und die Lebensplanung des Paares realistisch in den Vertrag einbezieht, schafft Verträge, die auch im Scheidungsfall Bestand haben. Eine Vorlage aus dem Internet oder ein hastig unterzeichneter Standardvertrag kurz vor der Hochzeit ist dagegen riskant – im Streitfall steht oft mehr auf dem Spiel als nur Geld.

