Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Ehevertrag: Vorteile und Risiken

Der Versorgungsausgleich gehört zu den zentralen vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung im deutschen Familienrecht. Vielen Ehepaaren ist jedoch nicht bewusst, welche weitreichenden finanziellen Konsequenzen diese gesetzliche Regelung haben kann. Gerade bei Unternehmern, Selbständigen oder Ehegatten mit stark unterschiedlichen Erwerbsbiografien kann der Versorgungsausgleich erhebliche Auswirkungen auf die Altersvorsorge haben.

Aus diesem Grund entscheiden sich zahlreiche Paare dafür, den Versorgungsausgleich durch einen notariellen Ehevertrag auszuschließen oder zumindest zu modifizieren. Ein solcher Schritt kann sinnvoll sein, ist jedoch keineswegs risikolos. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs muss sorgfältig geplant werden, denn er unterliegt strengen rechtlichen Grenzen und wird von den Gerichten im Scheidungsverfahren überprüft.

Der folgende Beitrag erläutert zunächst die Grundzüge des Versorgungsausgleichs und zeigt anschließend auf, welche Vorteile und Risiken mit einem vertraglichen Ausschluss verbunden sind. Zudem wird dargestellt, in welchen Konstellationen ein solcher Ausschluss besonders sinnvoll sein kann und wann Vorsicht geboten ist.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich ist gesetzlich in den §§ 1 ff. Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) geregelt. Sein Zweck besteht darin, die während der Ehezeit erworbenen Alters- und Invaliditätsversorgungen zwischen den Ehegatten gerecht aufzuteilen.

Die Grundidee des Gesetzgebers ist einfach: In vielen Ehen konzentriert sich ein Ehegatte stärker auf die Erwerbstätigkeit, während der andere beispielsweise Kinder betreut oder den Haushalt organisiert. Dadurch entstehen häufig unterschiedliche Rentenanwartschaften. Während der berufstätige Ehegatte Rentenansprüche aufbaut, bleibt die Altersvorsorge des anderen Ehepartners häufig deutlich geringer.

Um diese strukturellen Unterschiede auszugleichen, sieht das Gesetz vor, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten geteilt werden.

Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichs beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, und endet mit dem letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Erfasst werden dabei verschiedene Arten von Altersversorgung, insbesondere:

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • betriebliche Altersversorgung
  • private Rentenversicherungen
  • Beamtenversorgung
  • berufsständische Versorgungswerke (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten)

Der Ausgleich erfolgt regelmäßig durch sogenannte interne Teilung. Dabei wird ein Teil der Anwartschaft direkt beim jeweiligen Versorgungsträger auf ein Konto des anderen Ehegatten übertragen (§ 10 VersAusglG).

Die praktische Bedeutung des Versorgungsausgleichs

In der Praxis stellt der Versorgungsausgleich oft einen erheblichen wirtschaftlichen Faktor im Scheidungsverfahren dar. Gerade bei langen Ehen können sich erhebliche Anwartschaften angesammelt haben.

Besonders relevant wird der Versorgungsausgleich in folgenden Konstellationen:

-Wenn ein Ehegatte während der Ehe überwiegend Kinder betreut hat, während der andere eine durchgehende Erwerbsbiografie aufweist.

-Wenn ein Ehegatte als Unternehmer tätig ist und eine betriebliche Altersversorgung aufgebaut hat.

-Wenn ein Ehegatte Beamter ist oder Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks ist.

Auch bei internationalen Ehen kann der Versorgungsausgleich eine Rolle spielen, sofern deutsches Recht anwendbar ist.

Nicht selten führt der Versorgungsausgleich dazu, dass erhebliche Rentenanwartschaften übertragen werden. Für den ausgleichspflichtigen Ehegatten kann dies langfristige Auswirkungen auf die eigene Altersvorsorge haben.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs durch Ehevertrag

Das deutsche Recht ermöglicht es Ehegatten grundsätzlich, den Versorgungsausgleich durch eine Vereinbarung auszuschließen oder zu verändern.

Rechtsgrundlage hierfür ist § 6 VersAusglG. Danach können Ehegatten Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Vereinbarung notariell beurkundet wird.

Ein vollständiger Ausschluss ist ebenso möglich wie eine teilweise Modifikation. So können Ehegatten etwa vereinbaren, dass nur bestimmte Versorgungsanrechte ausgeglichen werden oder dass stattdessen eine andere Form des Ausgleichs erfolgt.

Der notarielle Ehevertrag ermöglicht es somit, individuelle Lösungen zu gestalten, die besser zur Lebensplanung der Ehegatten passen als die gesetzliche Standardregelung.

Grenzen der Vertragsfreiheit

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unterliegt allerdings rechtlichen Grenzen. Das Familiengericht überprüft im Scheidungsverfahren, ob die Vereinbarung wirksam ist.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat hierzu klare Maßstäbe entwickelt.

Bereits in seiner grundlegenden Entscheidung vom 11. Februar 2004 (BGH, Urteil vom 11.02.2004 – XII ZR 265/02) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Eheverträge einer Inhaltskontrolle unterliegen können, wenn sie zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führen.

Der BGH formulierte dazu:

„Die Vertragsfreiheit der Ehegatten findet ihre Grenze dort, wo eine evident einseitige und unzumutbare Lastenverteilung entsteht.“

In späteren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof diese Grundsätze weiter konkretisiert und ausführlich dargelegt, dass ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs insbesondere dann problematisch sein kann, wenn ein Ehegatte aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung dauerhaft auf Erwerbstätigkeit verzichtet hat.

Das Gericht prüft dabei stets die konkreten Umstände der Ehe und der Vereinbarung.

Vorteile eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs

Trotz dieser Einschränkungen kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in vielen Fällen sinnvoll sein.

Schutz unternehmerischer Altersvorsorge

Gerade Unternehmer und Selbständige bauen ihre Altersvorsorge häufig über betriebliche Strukturen auf. Dazu gehören etwa Geschäftsführerversorgungen oder Pensionszusagen.

Ein Versorgungsausgleich kann in solchen Fällen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben, weil die zugrunde liegenden Versorgungsmodelle oft komplex sind und sich nicht ohne Weiteres aufteilen lassen.

Durch einen vertraglichen Ausschluss lässt sich vermeiden, dass betriebliche Altersvorsorgestrukturen im Scheidungsfall aufgeteilt werden müssen.

Klare wirtschaftliche Planung

Ein weiterer Vorteil besteht in der Planungssicherheit.

Ehegatten können bereits bei Eheschließung oder während der Ehe festlegen, welche Vermögensfolgen eine mögliche Scheidung haben soll. Dadurch lassen sich spätere Konflikte vermeiden.

Gerade bei größeren Vermögenswerten oder komplexen Vermögensstrukturen kann ein klar geregelter Ehevertrag erheblich zur Rechtssicherheit beitragen.

Alternative Ausgleichslösungen

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bedeutet nicht zwingend, dass ein Ehegatte vollständig leer ausgeht.

In vielen Fällen wird der Versorgungsausgleich durch andere Regelungen kompensiert. Beispielsweise kann ein Ehegatte im Gegenzug Vermögenswerte erhalten oder ein Zugewinnausgleich angepasst werden.

Solche individuellen Lösungen lassen sich häufig besser auf die konkrete Lebenssituation der Ehegatten abstimmen als die gesetzliche Standardregelung.

Risiken eines Ausschlusses

Neben den Vorteilen bestehen jedoch auch erhebliche Risiken.

Gefahr der Unwirksamkeit

Der wichtigste Risikofaktor besteht darin, dass ein vereinbarter Ausschluss später für unwirksam erklärt werden kann.

Das Familiengericht überprüft im Scheidungsverfahren, ob der Ehevertrag zu einer unzulässigen Benachteiligung eines Ehegatten führt. Dabei wird insbesondere geprüft, ob ein Ehegatte aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung wirtschaftlich abhängig geworden ist.

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass insbesondere der Kernbereich der Scheidungsfolgen – zu dem auch der Versorgungsausgleich gehört – nicht ohne Weiteres vollständig ausgeschlossen werden kann, wenn dadurch eine strukturelle Unterlegenheit eines Ehegatten ausgenutzt wird.

Unvorhersehbare Lebensentwicklungen

Ein weiterer Risikofaktor liegt darin, dass sich Lebensumstände häufig anders entwickeln als ursprünglich geplant.

Viele Ehepaare schließen einen Ehevertrag zu einem Zeitpunkt, in dem beide Partner berufstätig sind. Wenn später Kinder geboren werden und ein Ehegatte seine Erwerbstätigkeit reduziert oder aufgibt, kann ein früher vereinbarter Ausschluss des Versorgungsausgleichs plötzlich zu erheblichen Nachteilen führen.

Gerichte berücksichtigen solche Entwicklungen im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle.

Fehlende Altersvorsorge

Der vielleicht größte praktische Nachteil besteht darin, dass ein Ehegatte ohne Versorgungsausgleich möglicherweise keine ausreichende Altersvorsorge erhält.

Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn während der Ehe bewusst eine klassische Rollenverteilung gelebt wurde.

In solchen Fällen kann ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu erheblichen sozialen Risiken führen.

Wann ein Ausschluss sinnvoll sein kann

In bestimmten Konstellationen kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs besonders sinnvoll sein.

Dies gilt etwa bei Doppelverdiener-Ehen mit vergleichbaren Altersvorsorgen. Wenn beide Ehegatten während der gesamten Ehezeit ähnliche Rentenanwartschaften erwerben, kann der Versorgungsausgleich ohnehin nur geringe Auswirkungen haben.

Auch bei kurzen Ehen spielt der Versorgungsausgleich oft eine untergeordnete Rolle.

Darüber hinaus kann ein Ausschluss sinnvoll sein, wenn stattdessen andere Vermögensregelungen getroffen werden, die einen fairen Ausgleich gewährleisten.

Bedeutung der notariellen Beratung

Gerade wegen der rechtlichen Komplexität ist eine sorgfältige notarielle Beratung bei Eheverträgen besonders wichtig.

Der Notar hat die Aufgabe, beide Ehegatten neutral über die rechtlichen Folgen ihrer Vereinbarung zu informieren und auf mögliche Risiken hinzuweisen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass beide Parteien eine informierte Entscheidung treffen.

Eine sorgfältig gestaltete notarielle Vereinbarung reduziert zudem das Risiko, dass der Ehevertrag später von einem Gericht beanstandet wird.

Fazit

Der Versorgungsausgleich ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Scheidungsrechts. Er soll sicherstellen, dass beide Ehegatten angemessen an den während der Ehe aufgebauten Altersversorgungen beteiligt werden.

Gleichzeitig ermöglicht das Gesetz den Ehegatten, hiervon durch notarielle Vereinbarungen abzuweichen. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann in bestimmten Konstellationen sinnvoll sein, insbesondere bei Unternehmern, Selbständigen oder Ehegatten mit vergleichbaren Erwerbsbiografien.

Allerdings ist ein solcher Ausschluss mit erheblichen rechtlichen Risiken verbunden. Gerichte überprüfen im Scheidungsverfahren, ob eine Vereinbarung zu einer unzulässigen Benachteiligung eines Ehegatten führt. Zudem können sich Lebensumstände im Laufe der Ehe erheblich verändern.

Wer den Versorgungsausgleich ausschließen möchte, sollte daher unbedingt eine sorgfältige notarielle Beratung in Anspruch nehmen. Nur eine individuell durchdachte Gestaltung stellt sicher, dass die Vereinbarung langfristig Bestand hat und den Interessen beider Ehegatten gerecht wird.