Digitaler Nachlass: Was mit Ihren Online-Konten, Fotos und Krypto-Guthaben nach dem Tod passiert – und warum das Testament allein nicht reicht

Ein durchschnittlicher Deutscher hinterlässt heute nicht mehr nur ein Haus, ein Sparbuch und einige Möbel. Er hinterlässt auch: 90 Online-Konten, mehrere hundert Gigabyte Fotos in der Cloud, ein Instagram-Profil mit tausenden Followern, ein E-Mail-Postfach mit jahrelanger Korrespondenz, Krypto-Wallets, laufende Abos bei Streaming-Diensten, digitale Bibliotheken bei Kindle oder Apple, eine WhatsApp-Historie mit intimen Momenten, vielleicht sogar eine eigene Website oder einen YouTube-Kanal. Was mit all dem nach dem Tod passiert, ist eine der praktisch wichtigsten Fragen der modernen Nachlassplanung – und eine der am meisten unterschätzten. Angehörige geraten hier immer wieder in eine Sackgasse zwischen Rechtsanspruch und technischer Realität. Ein Blick auf die Rechtslage, die typischen Fallstricke und die konkreten Vorsorgemöglichkeiten.

Die rechtliche Grundlage: Alles wird vererbt

Beginnen wir mit einer klaren Aussage: In Deutschland gilt die sogenannte Gesamtrechtsnachfolge. Nach § 1922 BGB gehen mit dem Tod eines Menschen sämtliche Vermögensgegenstände und Verträge automatisch auf die Erben über. Diese Grundregel gilt auch für digitale Werte – das hat der Bundesgerichtshof mit seinem wegweisenden Urteil vom 12. Juli 2018 (III ZR 183/17) unmissverständlich klargestellt.

Im entschiedenen Fall ging es um einen tragischen Vorfall: Eine 15-Jährige war in Berlin von einer U-Bahn erfasst worden. Die Eltern wollten den Facebook-Account ihrer Tochter einsehen, um zu klären, ob es sich um einen Unfall oder einen Suizid gehandelt hatte. Facebook hatte den Account in einen sogenannten „Gedenkzustand“ versetzt und den Zugang unter Berufung auf das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz verweigert. Der BGH stellte klar: Der Nutzungsvertrag über ein Social-Media-Konto gehört zum Nachlass wie jeder andere Vertrag auch. Die Erben treten in alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen ein – einschließlich des Zugriffs auf sämtliche Kommunikationsinhalte. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen, das Fernmeldegeheimnis und der Datenschutz stehen dem nicht entgegen. Auch AGB-Klauseln der Anbieter, die dem widersprechen, sind unwirksam.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat diese Rechtsprechung 2022 sogar noch weiterentwickelt: Erben können ein Social-Media-Konto nicht nur passiv einsehen, sondern es auch aktiv weiterführen – etwa den Instagram-Account eines verstorbenen Influencers.

Das eigentliche Problem beginnt danach: Der praktische Zugang

So klar die Rechtslage ist, so bitter ist die praktische Realität. Ein Erbrecht bedeutet nicht automatisch, dass die Erben tatsächlich in die Konten hineinkommen. Genau hier scheitern die meisten Familien. Ein paar typische Konstellationen aus der Praxis:

Passwörter unbekannt. Der Verstorbene hat sich seine Zugangsdaten nur im Kopf oder in einem Passwortmanager gemerkt, dessen Master-Passwort niemand kennt. Die Erben stehen vor verschlossenen Türen.

Zwei-Faktor-Authentifizierung. Fast alle wichtigen Dienste – E-Mail-Konten, Cloud-Speicher, Online-Banking – verlangen inzwischen zusätzlich zum Passwort eine zweite Bestätigung, meist über ein Smartphone oder einen Hardware-Token. Ist das Smartphone gesperrt und der Verstorbene nicht mehr da, den Bildschirmcode einzugeben, kommen die Erben nicht mehr an die Konten heran – selbst wenn sie das Passwort kennen.

Krypto-Wallets. Bei Kryptowährungen ist die Lage besonders drastisch. Ohne den privaten Schlüssel (Private Key) oder die Wiederherstellungsphrase (Seed Phrase) ist ein Wallet unwiderruflich verloren. Die Blockchain lässt sich nicht überzeugen, auch nicht mit einem Erbschein. Millionen Euro an Vermögen liegen weltweit dauerhaft brach, weil die Zugangsdaten verlorengegangen sind. In Deutschland tauchen solche Fälle immer häufiger auf.

Cloud-Speicher der US-Anbieter. Apple, Google und Microsoft haben eigene Verfahren entwickelt, oft mit hohen bürokratischen Hürden. Apple etwa akzeptiert nur bestimmte Dokumente in beglaubigter englischer Übersetzung, was Wochen dauern kann. Google verlangt eine Vielzahl von Nachweisen. Bei manchen Anbietern werden inaktive Konten nach einer bestimmten Zeit automatisch gelöscht.

Verschlüsselte Endgeräte. Moderne Smartphones und Laptops sind standardmäßig verschlüsselt. Ohne PIN oder Passwort ist der Datenzugriff selbst mit forensischen Methoden meist nicht mehr möglich.

Die Rechtsprechung nutzt hier gar nichts. Erben haben zwar formal einen Anspruch, aber praktisch keine Handhabe. Was rechtlich vererbt ist, kann technisch trotzdem verloren gehen.

Zwei Kategorien des digitalen Nachlasses

Für die Praxis ist es hilfreich, den digitalen Nachlass in zwei Kategorien zu unterteilen:

Materieller digitaler Nachlass – alles, was einen Vermögenswert hat. Dazu gehören Krypto-Guthaben, PayPal-Konten, Online-Banking-Zugänge, Wertpapierdepots, digitale Bibliotheken (Kindle-eBooks, iTunes-Käufe, Steam-Spiele – wobei viele davon nur genutzt, nicht besessen werden), Domains mit Wert, YouTube-Kanäle mit Werbeeinnahmen und Online-Shops. Hier geht es um Geld.

Immaterieller digitaler Nachlass – alles, was einen persönlichen oder emotionalen Wert hat. E-Mails, Chats, Fotos in der Cloud, Social-Media-Profile, private Tagebücher in digitaler Form. Hier geht es um Erinnerungen und Persönlichkeitsschutz.

Beide Kategorien brauchen unterschiedliche Behandlungen. Vermögenswerte müssen für die Erben zugänglich gemacht werden, um Verluste zu vermeiden. Persönliche Inhalte werfen Fragen nach dem Willen des Verstorbenen auf: Sollen private Chats überhaupt gelesen werden dürfen? Sollen Fotos aufbewahrt oder gelöscht werden?

Was der Notar zur digitalen Nachlassplanung beitragen kann

Unterzeichnung einer notariellen Urkunde am Schreibtisch

Anders als bei rein technischen Fragen ist die notarielle Beratung hier zentral. Denn viele Weichenstellungen betreffen klassisches Erbrecht und lassen sich nur durch professionelle Gestaltung wirksam absichern:

Die transmortale Vollmacht. Eine über den Tod hinaus wirkende Vollmacht ermöglicht es einer Vertrauensperson, unmittelbar nach dem Tod aktiv zu werden – ohne auf den oft monatelangen Erbschein warten zu müssen. Für den digitalen Nachlass ist das entscheidend, weil viele Konten schon nach kurzer Inaktivität gelöscht werden oder in den Gedenkzustand wechseln. Die Vollmacht sollte ausdrücklich digitale Vermögenswerte erfassen und den Bevollmächtigten zum Zugriff auf sämtliche Online-Konten, Cloud-Dienste, E-Mail-Postfächer und digitalen Geräte ermächtigen.

Das digitale Vermächtnis. Im Testament kann festgelegt werden, wer welche digitalen Werte erhalten soll. Beispiel: Der Sohn bekommt die E-Mail-Adresse und die Cloud-Fotos, die Tochter das Instagram-Profil, ein bestimmter Freund die Domain der privaten Website. Eine solche Auseinandersetzungsregel vermeidet Streit in der Erbengemeinschaft.

Auflagen und Weisungen. Der Erblasser kann anordnen, welche Konten gelöscht werden sollen, welche Inhalte veröffentlicht oder gerade nicht veröffentlicht werden dürfen und wie mit persönlicher Kommunikation umzugehen ist. So bleibt der Wille des Verstorbenen auch nach dem Tod respektiert.

Digitaler Nachlassverwalter. Wer es besonders präzise regeln möchte, kann per Testament einen Testamentsvollstrecker speziell für den digitalen Nachlass bestellen. Diese Person – oft eine technisch versierte Vertrauensperson – kümmert sich exklusiv um die digitalen Angelegenheiten, während der übrige Nachlass anders verwaltet wird.

Verweis auf Zugangsdatenliste. Eine strukturierte Liste mit Zugangsdaten – oft „digitaler Vorsorgeordner“ genannt – gehört nicht in das Testament selbst. Grund: Passwörter ändern sich ständig, und für jede Änderung müsste dann das Testament angepasst werden. Stattdessen wird im Testament auf einen sicheren Aufbewahrungsort verwiesen – etwa auf einen hinterlegten Umschlag beim Notar, ein Bankschließfach oder einen bestimmten Passwortmanager mit Notfallzugriff.

Der digitale Vorsorgeordner – die praktische Basis

Über die notarielle Gestaltung hinaus braucht jede sinnvolle digitale Nachlassplanung eine ganz praktische Grundlage: die vollständige Dokumentation der eigenen Online-Präsenz. Das klingt banal, ist aber die zentrale Voraussetzung dafür, dass rechtliche Regelungen überhaupt greifen können.

Ein guter digitaler Vorsorgeordner enthält:

  • Eine vollständige Liste aller Online-Konten mit Anbieter, Nutzernamen und Kontonummer (das Passwort separat abgelegt).
  • Angaben zu allen Endgeräten (Smartphones, Tablets, Laptops) mit PIN- oder Entsperrcodes.
  • Informationen zu Passwortmanagern und deren Master-Passwörtern.
  • Angaben zu Zwei-Faktor-Authentifizierungen und wie diese im Notfall umgangen werden können (Wiederherstellungscodes ausdrucken!).
  • Bei Krypto-Vermögen: den Aufbewahrungsort der Seed Phrase und/oder der Private Keys.
  • Klare Anweisungen, was mit welchen Konten geschehen soll.
  • Wenn möglich: die Nutzung anbieterseitiger Nachlassregelungen wie Googles „Inactive Account Manager“ oder Apples „Nachlasskontakt“.

Der Vorsorgeordner sollte regelmäßig – mindestens einmal jährlich – aktualisiert werden. Idealerweise wird eine Vertrauensperson benannt, die im Notfall Zugriff hat und den Ordner an die Erben übergibt.

Was passiert, wenn nichts geregelt wurde?

Ohne Vorsorge sieht die Realität so aus: Die Erben legen dem Anbieter einen Erbschein vor, oft nach Wochen des Wartens. Der Anbieter prüft, verzögert, verlangt weitere Dokumente. Bei US-Anbietern werden übersetzte und apostillierte Papiere gefordert. Bis der Zugang gewährt wird, sind oft Monate vergangen. In der Zwischenzeit haben laufende Abos das Konto belastet, Fotos wurden gelöscht, Nachrichten sind unwiderruflich verloren. Bei Krypto-Wallets ist Hopfen und Malz meist verloren, wenn niemand die Zugangsdaten kennt.

Fünf praktische Empfehlungen

  1. Bestandsaufnahme machen. Eine vollständige Liste aller Online-Konten ist die Grundlage. Dazu gehören auch alte, vielleicht vergessene Konten – die verursachen im Todesfall oft die meisten Probleme.
  2. Passwortmanager mit Notfallzugriff nutzen. Moderne Passwortmanager wie 1Password, Bitwarden oder Dashlane bieten Notfallkontakt-Funktionen, mit denen eine Vertrauensperson nach einer definierten Wartezeit Zugriff erhält.
  3. Anbieter-Funktionen einrichten. Google, Apple, Facebook und andere große Anbieter bieten inzwischen eigene Nachlassregelungen an. Diese sollten aktiv genutzt werden, um den Prozess für die Erben zu erleichtern.
  4. Transmortale Vollmacht beim Notar erstellen. Sie ist das rechtliche Rückgrat der digitalen Nachlassplanung und sollte digitale Vermögenswerte ausdrücklich einschließen. Ohne Vollmacht warten die Erben oft monatelang auf den Erbschein – Zeit, die im digitalen Raum verloren ist.
  5. Testament mit digitalen Regelungen ergänzen. Wer bereits ein Testament hat, sollte prüfen, ob digitale Werte darin berücksichtigt sind. Ist das nicht der Fall, lohnt sich ein Nachtrag – am besten notariell.

Fazit

Der digitale Nachlass ist kein Randthema mehr, sondern ein zentraler Bestandteil moderner Nachfolgeplanung. Was in unserem digitalen Leben passiert, hört mit dem Tod nicht auf – es bleibt bestehen, oft für Jahre, manchmal für immer. Wer nicht vorsorgt, hinterlässt seinen Erben nicht nur emotionalen Verlust, sondern auch technische Sackgassen und finanzielle Einbußen. Das gute Nachricht ist: Mit einer strukturierten Bestandsaufnahme, einer transmortalen Vollmacht beim Notar und einem sorgfältig gepflegten Vorsorgeordner lässt sich das Problem in den Griff bekommen. Es ist ein Aufwand von vielleicht ein oder zwei Nachmittagen – für eine Generation, die täglich stundenlang online ist, wirklich nicht zu viel verlangt. Und es ist ein Geschenk an die eigenen Angehörigen, die im Trauerfall genug zu tragen haben, ohne sich mit Passwörtern und Gedenkzuständen herumschlagen zu müssen.