
Seit Anfang 2026 ist die Erbschaftsteuer wieder eines der meistdiskutierten Themen in der deutschen Steuerpolitik. Auslöser sind zwei parallele Entwicklungen: Beim Bundesverfassungsgericht ist ein Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Begünstigungen für Betriebsvermögen anhängig (1 BvR 804/22, ergänzt um weitere Verfahren), eine Entscheidung wird noch in diesem Jahr erwartet. Und die SPD hat am 13. Januar 2026 unter dem Titel „FairErben“ ein weitreichendes Reformkonzept vorgelegt, das das gesamte System der Erbschaft- und Schenkungsteuer umkrempeln würde. Für Immobilieneigentümer, Familien und Unternehmer stellt sich damit eine ganz konkrete Frage: Muss ich jetzt handeln, oder kann ich abwarten? Aus notarieller Sicht lohnt es sich, die Lage nüchtern zu betrachten – ohne Panikmache, aber auch ohne die realen Handlungsspielräume zu übersehen.
Die aktuelle Rechtslage – und warum sie unter Druck steht
Bis heute gelten die Freibeträge des § 16 ErbStG unverändert: 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro pro Kind und Elternteil (also 800.000 Euro pro Kind bei beiden Elternteilen), 200.000 Euro für Enkelkinder und deutlich geringere Beträge für weiter entfernte Verwandte oder Nichtverwandte. Diese Freibeträge stehen seit 2009 unverändert – seit knapp 17 Jahren. Im gleichen Zeitraum sind die Immobilienpreise in Deutschland dramatisch gestiegen; zwischen 2010 und 2022 haben sich die Preise für Wohnimmobilien nahezu verdoppelt.
Die Folge: Immer mehr Familien geraten in die Erbschaftsteuer, ohne wirklich zu einem vermögenden Personenkreis zu gehören. Ein Reihenhaus in einem Ballungsgebiet, ein renoviertes Elternhaus in einer wachsenden Region – schnell übersteigt der Verkehrswert die 400.000-Euro-Grenze pro Kind. Verschärfend hinzu kommt: Seit dem 1. Januar 2023 gelten neue Bewertungsregeln, die dazu führen, dass Immobilien im Rahmen der Erbschaftsteuer deutlich näher am tatsächlichen Verkehrswert bewertet werden als früher. Was 2020 noch steuerfrei übertragen wurde, kann heute eine spürbare Steuerlast auslösen.

Was das SPD-Konzept vorsieht
Das im Januar 2026 vorgestellte Konzept „FairErben“ ist ausdrücklich kein Gesetzentwurf, sondern ein Eckpunktepapier. Es zeigt aber, in welche Richtung sich die Diskussion bewegt. Die zentralen Vorschläge:
Ein einmaliger Lebensfreibetrag von 1 Million Euro pro Erwerber – davon 900.000 Euro für Erwerbe innerhalb der Familie und 100.000 Euro für Erwerbe von dritten Personen. Dieser Freibetrag würde nur einmal im Leben gelten – anders als heute, wo die persönlichen Freibeträge alle zehn Jahre neu genutzt werden können.
Wegfall der bisherigen Steuerklassen zugunsten eines einheitlichen progressiven Steuertarifs, dessen konkrete Höhe noch offen ist.
Fortbestehende Steuerfreiheit für das selbstgenutzte Familienheim, sofern der Erbe die Immobilie weiter selbst bewohnt.
Ende der Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen zugunsten eines Freibetrags von 5 Millionen Euro. Werte darüber hinaus würden progressiv besteuert, könnten aber über bis zu 20 Jahre gestundet werden.
Wegfall der Zehnjahresregel, mit der bisher durch gestaffelte Schenkungen der Freibetrag mehrfach genutzt werden kann.
Der letzte Punkt ist für die meisten Familien der wichtigste. Bisher ist es üblich, größere Vermögen über mehrere Schenkungen im Abstand von zehn Jahren zu übertragen – bei zwei Kindern und beiden Elternteilen lassen sich so in 20 Jahren 3,2 Millionen Euro steuerfrei übertragen. Fällt diese Regel weg, wäre bei einer einzigen Übertragung schlagartig eine deutlich höhere Steuerlast zu befürchten.
Wichtig: Nichts davon ist bislang geltendes Recht
Bevor jetzt hektisch reagiert wird, ein deutlicher Hinweis: Das SPD-Konzept ist ein Impulspapier, kein beschlossenes Gesetz. Der Koalitionspartner CDU/CSU hat scharfe Kritik geübt, und auch aus Wirtschaftsverbänden kommt heftiger Widerspruch. Ob und in welcher Form eine Reform kommt, hängt maßgeblich vom Urteil des Bundesverfassungsgerichts ab. Erklärt das Gericht die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen für verfassungswidrig, wird der Gesetzgeber innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist reagieren müssen – so war es bereits nach den Urteilen von 2006 und 2014. Ob dabei auch das Privatvermögen und die persönlichen Freibeträge angepasst werden, ist eine politische Entscheidung.
Realistisch dürfte ein neues Gesetz frühestens Ende 2026, wahrscheinlich eher 2027 oder 2028 in Kraft treten. Ob der Lebensfreibetrag von einer Million Euro tatsächlich Eingang findet oder ob eine sanftere Anpassung der bisherigen Freibeträge erfolgt, ist völlig offen. Wer heute in blinden Aktionismus verfällt, verschenkt möglicherweise Gestaltungsspielräume, die er später bereut.

Warum trotzdem jetzt handeln sinnvoll sein kann
Trotzdem gibt es gute Gründe, die eigene Nachfolgeplanung jetzt auf den Prüfstand zu stellen. Denn eines ist gewiss: Eine gesetzliche Änderung wird nur für künftige Erwerbe gelten. Alles, was heute wirksam übertragen wird, bleibt nach der aktuellen Rechtslage besteuert – und das ist für die meisten Familien die günstigere Variante.
Wenn beispielsweise Eltern eine Immobilie im Wert von 800.000 Euro haben und diese heute an ihr einziges Kind übertragen, greift der doppelte Freibetrag von 400.000 Euro (jeweils vom Vater und von der Mutter). Die Übertragung bleibt steuerfrei. Käme das SPD-Konzept in ähnlicher Form, wäre nur noch ein Lebensfreibetrag von 900.000 Euro verfügbar – und dieser wäre nach der Übertragung verbraucht. Für weiteres Vermögen, das später noch übertragen werden soll, stünde nichts mehr zur Verfügung.
Welche Gestaltungen der Notar heute noch anbieten kann
Aus der notariellen Praxis haben sich mehrere Instrumente bewährt, die Familien nutzen sollten, solange die aktuelle Rechtslage gilt:
Vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauchsvorbehalt. Die Königsdisziplin der Vermögensnachfolge. Eltern übertragen die Immobilie zu Lebzeiten auf ihre Kinder, behalten sich aber das Nießbrauchsrecht vor – sie können also weiterhin darin wohnen oder die Mieteinnahmen behalten. Der Nießbrauch mindert den steuerlichen Wert der Zuwendung erheblich (§ 14 BewG), und die Zehnjahresregel läuft ab dem Zeitpunkt der Übertragung.
Übertragung mit Rückforderungsrechten. Um flexibel zu bleiben, können in den Übertragungsvertrag Rückforderungsrechte aufgenommen werden – etwa für den Fall, dass das Kind vorverstirbt, in eine Scheidung gerät oder das Vermögen zweckwidrig verwendet. So bleibt das übertragene Vermögen im Notfall in der Familie.
Gestaffelte Schenkungen unter Nutzung der Zehnjahresregel. Wer heute die Zehnjahresregel nutzt, sichert sich die aktuellen Freibeträge auch für zukünftige Übertragungen – sofern sie vor einer möglichen Reform erfolgen. Bei Vermögen, das die Freibeträge übersteigt, kann eine erste Tranche jetzt übertragen werden, eine weitere in zehn Jahren.
Kettenschenkungen. Wenn Großeltern direkt an Enkel schenken, greift ein Freibetrag von 200.000 Euro. Wird das Vermögen dagegen zunächst an das eigene Kind (400.000 Euro Freibetrag) und dann weiter an das Enkelkind (nochmals 400.000 Euro Freibetrag) übertragen, verdoppelt sich der genutzte Freibetrag – wenn die Gestaltung sauber aufgesetzt ist und nicht als Missbrauch nach § 42 AO gewertet wird.
Familienheim-Regelung nutzen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG ist die Übertragung des selbstgenutzten Familienheims an Ehegatten (auch zu Lebzeiten) sowie an Kinder (nur im Erbfall) steuerfrei möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung soll nach den SPD-Plänen zwar bestehen bleiben – ein Verlass darauf ist aber nicht garantiert.
Sinnvolle Ehe-Gestaltung. Ehegatten haben untereinander einen Freibetrag von 500.000 Euro. Wer verheiratet ist, kann durch eine Übertragung zwischen den Ehepartnern (zum Beispiel eine sogenannte Güterstandsschaukel) die Ausgangsbasis für die spätere Übertragung auf die Kinder optimieren.

Fünf praktische Empfehlungen
- Keine übereilten Aktionen aus Angst vor der Reform. Wer heute schenkt, gibt Vermögen unwiderruflich aus der Hand. Solche Entscheidungen sollten nie unter Zeitdruck getroffen werden.
- Bestandsaufnahme machen. Wie viel ist das Familienvermögen aktuell wert? Welche Freibeträge stehen zur Verfügung? Wer würde nach der gesetzlichen Erbfolge was bekommen? Erst wenn diese Fragen geklärt sind, lohnt sich die Gestaltungsberatung.
- Notar und Steuerberater gemeinsam einbeziehen. Erbschaftsteuerplanung ist immer ein Zusammenspiel aus zivilrechtlicher Gestaltung (Notar) und steuerlicher Optimierung (Steuerberater). Beide Perspektiven müssen zusammenpassen, damit das Gesamtergebnis stimmt.
- Übertragungen absichern. Rückforderungsrechte, Nießbrauch, Widerrufsvorbehalte, Wohnrechte – wer heute überträgt, sollte sich für alle Eventualitäten wappnen. Der Notar kennt die passenden Klauseln.
- Reformentwicklung im Blick behalten. Auch nach einer ersten Gestaltung sollte die Nachfolgeplanung alle paar Jahre überprüft werden. Kommt die Reform, sind gegebenenfalls Anpassungen sinnvoll.
Fazit
Die Erbschaftsteuer steht vor der wohl größten Reform seit über einem Jahrzehnt. Wie genau sie ausfällt und wann sie in Kraft tritt, weiß heute niemand. Wer jetzt in Aktionismus verfällt, kann Fehler machen, die sich später bitter rächen. Wer aber die aktuelle Rechtslage bewusst nutzt und gemeinsam mit einem Notar und einem Steuerberater eine solide, auf die eigene Familiensituation zugeschnittene Nachfolgeplanung entwickelt, kann heute noch Weichen stellen, die morgen möglicherweise nicht mehr verfügbar sind. Die notarielle Beratung ist dabei kein Luxus, sondern die zentrale Grundlage für Rechtssicherheit – gerade in einer Zeit, in der sich die politischen Rahmenbedingungen so schnell verändern wie jetzt.
(Stand: August 2026. Quellen: §§ 13, 14, 16, 19 ErbStG; § 42 AO; § 14 BewG; SPD-Konzeptpapier „FairErben“ vom 13.01.2026; Verfahren beim BVerfG unter den Az. 1 BvR 804/22, 1 BvR 1761/24, 1 BvR 1535/25, 1 BvF 1/23; Sachverständigenrat, Jahresgutachten 2025/2026.)