
Viele Familien mit türkischen Wurzeln leben seit Jahrzehnten in Deutschland. Verstirbt ein Angehöriger mit türkischer Staatsangehörigkeit, stehen die Hinterbliebenen vor einer Frage, die auf den ersten Blick einfach klingt: Wer erbt eigentlich, und wie weisen wir das gegenüber Banken, Grundbuchamt und Versicherungen nach? Die Antwort ist komplizierter als bei einem rein deutschen Erbfall, denn es gilt nicht automatisch deutsches Erbrecht. Dieser Beitrag erklärt, welches Recht anwendbar ist, welche Erbquoten gelten und welchen Erbschein die Erben beantragen müssen.
Ein Abkommen von 1929 entscheidet über das anwendbare Recht
Seit 2015 richtet sich das Erbrecht in Europa grundsätzlich nach der Europäischen Erbrechtsverordnung. Sie stellt darauf ab, wo der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für türkische Staatsangehörige gilt jedoch eine wichtige Ausnahme: Deutschland und die Türkei haben bereits 1929 einen Konsularvertrag geschlossen, dem ein sogenanntes Nachlassabkommen beigefügt ist. Dieses Abkommen hat Vorrang vor der europäischen Verordnung und gilt bis heute unverändert.
Das Abkommen teilt den Nachlass in zwei Teile auf. Für das bewegliche Vermögen, also Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Hausrat und Gesellschaftsanteile, gilt das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit der Verstorbene hatte. Bei einem türkischen Staatsangehörigen ist das türkisches Erbrecht, und zwar auch dann, wenn er fünfzig Jahre in Hamburg gelebt hat. Für Immobilien gilt dagegen das Recht des Landes, in dem sie liegen. Ein Haus in Deutschland wird nach deutschem Recht vererbt, eine Wohnung in Istanbul nach türkischem Recht.
Juristen sprechen von einer Nachlassspaltung. Praktisch bedeutet das: Es kann sein, dass die Witwe am Sparkonto ihres Mannes mit einer anderen Quote beteiligt ist als am gemeinsamen Haus. Beide Teile müssen getrennt betrachtet und getrennt nachgewiesen werden.
Eine Rechtswahl, mit der ein türkischer Staatsangehöriger zu Lebzeiten für seinen gesamten Nachlass deutsches oder türkisches Recht bestimmt, sieht das Abkommen nicht vor. Nach überwiegender Auffassung ist sie deshalb nicht möglich. Anders liegt der Fall bei Personen, die sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzen. Für sie gilt das Abkommen nach überwiegender Ansicht nicht, sodass die Europäische Erbrechtsverordnung anwendbar ist. Dann entscheidet der letzte gewöhnliche Aufenthalt, und in aller Regel gilt einheitlich deutsches Recht für den gesamten Nachlass.
Wer erbt nach türkischem Recht?

Das türkische Zivilgesetzbuch kennt wie das deutsche Recht ein Ordnungssystem: Zuerst erben die Kinder und Enkel, danach die Eltern und Geschwister, dann die Großeltern und deren Abkömmlinge. Der Ehegatte erbt neben diesen Verwandten. Neben Kindern erhält er ein Viertel des Nachlasses, neben Eltern oder Geschwistern die Hälfte, neben Großeltern drei Viertel. Sind keine Verwandten dieser Ordnungen vorhanden, erbt der Ehegatte allein.
Hier zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Recht. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch erhält der Ehegatte neben Kindern ebenfalls ein Viertel. Lebten die Eheleute jedoch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der Erbteil pauschal um ein weiteres Viertel auf die Hälfte. Diese Erhöhung gibt es im türkischen Recht nicht. Stattdessen wird der Zugewinn, den der Verstorbene während der Ehe erzielt hat, vor der Verteilung des Nachlasses rechnerisch ausgeglichen. Welche Variante für den überlebenden Ehegatten günstiger ist, hängt vom Einzelfall ab.
Ob deutsches oder türkisches Güterrecht gilt, ist wiederum eine eigene Frage. Bei Ehen, die vor dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, kommt es in erster Linie auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten bei der Heirat an. Hatten beide die türkische Staatsangehörigkeit, gilt türkisches Güterrecht. Das türkische Recht kannte bis Ende 2001 die Gütertrennung als gesetzlichen Güterstand und wechselte zum 1. Januar 2002 zur Zugewinnbeteiligung. Für später geschlossene Ehen gilt die europäische Güterrechtsverordnung, nach der grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich ist, in dem die Eheleute nach der Hochzeit ihren ersten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Für ein Paar, das in Deutschland heiratet und hier lebt, ist das deutsches Recht.
Auch beim Pflichtteil unterscheiden sich die Rechtsordnungen deutlich. Kinder haben nach türkischem Recht Anspruch auf die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, Eltern auf ein Viertel. Der Ehegatte ist sogar in Höhe seines gesamten gesetzlichen Erbteils geschützt, wenn er neben Kindern oder Eltern erbt. Der wichtigste Unterschied betrifft jedoch die Art des Anspruchs: In Deutschland ist der Pflichtteil ein reiner Geldanspruch gegen die Erben. In der Türkei ist der Pflichtteilsberechtigte ein echter Miterbe, der seine Beteiligung notfalls mit einer Herabsetzungsklage durchsetzt.
Welcher Erbschein wird benötigt?

Ein Erbschein ist das amtliche Dokument, mit dem Erben ihre Rechtsstellung nachweisen. Banken verlangen ihn regelmäßig, und das Grundbuchamt akzeptiert ohne ihn keine Umschreibung einer Immobilie, sofern kein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll vorliegt.
Zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen, also bei einem in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen das deutsche Amtsgericht. Wegen der Nachlassspaltung sieht der Erbschein allerdings anders aus als in einem rein deutschen Fall. Für das bewegliche Vermögen stellt das Gericht einen gegenständlich beschränkten Erbschein aus, der die Erbfolge nach türkischem Recht ausweist. Für Immobilien in Deutschland ergeht ein Erbschein nach deutschem Recht. In der Praxis werden beide Erbfolgen häufig in einer Urkunde zusammengefasst, manchmal aber auch zwei getrennte Erbscheine erteilt.
Der Antrag wird üblicherweise beim Notar beurkundet. Dabei müssen die Erben unter anderem durch Urkunden nachweisen, wer zur Familie gehört. Türkische Personenstandsurkunden, insbesondere der Auszug aus dem Personenstandsregister, werden dafür regelmäßig benötigt. Das Nachlassgericht wird häufig eine Übersetzung verlangen. Da das Gericht das türkische Erbrecht selbst ermitteln muss, kann das Verfahren länger dauern als bei einem deutschen Erbfall.
Das Europäische Nachlasszeugnis, das für grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU geschaffen wurde, hilft hier nur begrenzt weiter. Die Türkei ist kein EU-Mitglied und erkennt das Zeugnis nicht an.
Vermögen in der Türkei
Für Immobilien in der Türkei genügt der deutsche Erbschein nicht. Dort müssen die Erben eine eigene Erbbescheinigung beantragen, die von einem türkischen Gericht oder einem türkischen Notar ausgestellt wird. Umgekehrt akzeptieren deutsche Grundbuchämter eine türkische Erbbescheinigung nicht als Nachweis für die Umschreibung einer deutschen Immobilie. Erben mit Vermögen in beiden Ländern benötigen daher regelmäßig zwei Dokumente. Nach dem Abkommen ist zudem das türkische Konsulat vom Sterbefall zu unterrichten; es kann an der Sicherung des Nachlasses mitwirken.
Testamente und Erbverträge

Ein Testament, das in Deutschland formgerecht errichtet wurde, ist auch für den türkischen Nachlassteil formwirksam, weil beide Staaten dem Haager Übereinkommen über die Form von Testamenten angehören. Inhaltlich gelten jedoch für den beweglichen Nachlass die türkischen Regeln. Das betrifft insbesondere das in Deutschland beliebte gemeinschaftliche Ehegattentestament. Das türkische Recht kennt diese Form nicht. Ein solches Testament wird zwar als zwei getrennte Verfügungen behandelt, entfaltet für den beweglichen Nachlass aber keine Bindungswirkung nach dem Tod des ersten Ehegatten. Wer eine verbindliche Regelung wünscht, sollte über einen Erbvertrag nachdenken, den auch das türkische Recht kennt.
Fristen und Steuern
Wer die Erbschaft nicht antreten möchte, muss sie ausschlagen. Nach türkischem Recht beträgt die Frist drei Monate, nach deutschem Recht sechs Wochen, bei Auslandsbezug sechs Monate. Da bei einer Nachlassspaltung beide Rechtsordnungen betroffen sein können, sollte die Entscheidung zügig getroffen werden.
Steuerlich gilt: Hatte der Verstorbene oder der Erbe seinen Wohnsitz in Deutschland, unterliegt der gesamte Erwerb der deutschen Erbschaftsteuer, auch das Vermögen in der Türkei. Die Türkei besteuert ihrerseits türkisches Vermögen und Erwerbe türkischer Staatsangehöriger. Ein Doppelbesteuerungsabkommen für Erbschaftsteuer besteht zwischen beiden Ländern nicht. Türkische Steuer auf türkisches Vermögen kann in Deutschland auf Antrag angerechnet werden.
Praktische Hinweise für Erben

- Klären Sie zuerst die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen. Bei ausschließlich türkischer Staatsangehörigkeit gilt das Nachlassabkommen, bei doppelter Staatsangehörigkeit in der Regel deutsches Recht.
- Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche Vermögenswerte zum Nachlass gehören und wo sie liegen. Bewegliches Vermögen und Immobilien folgen unterschiedlichen Regeln.
- Besorgen Sie frühzeitig türkische Personenstandsurkunden und beglaubigte Übersetzungen. Sie werden für den Erbscheinsantrag benötigt.
- Rechnen Sie mit zwei Erbscheinen, wenn Vermögen in beiden Ländern vorhanden ist. Der deutsche Erbschein gilt nicht für türkische Immobilien.
- Beachten Sie die Ausschlagungsfristen. Die kürzeste in Betracht kommende Frist ist maßgeblich.
- Lassen Sie ein vorhandenes gemeinschaftliches Testament prüfen. Für den beweglichen Nachlass eines türkischen Staatsangehörigen entfaltet es möglicherweise nicht die gewünschte Bindung.
- Wer noch zu Lebzeiten Klarheit schaffen möchte, sollte sich über einen Erbvertrag beraten lassen, der in beiden Rechtsordnungen anerkannt wird.
Hinweis
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Erbfälle mit Auslandsbezug werfen regelmäßig Fragen auf, deren Beantwortung von den konkreten Umständen abhängt, insbesondere von Staatsangehörigkeit, Güterstand, Vermögensbelegenheit und vorhandenen Verfügungen von Todes wegen. Wir empfehlen, rechtzeitig rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Quellen
Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Türkischen Republik vom 28. Mai 1929 mit Anlage zu § 20 (Nachlassabkommen), RGBl. 1930 II S. 747, insbesondere §§ 14 und 15 der Anlage
Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Europäische Erbrechtsverordnung), insbesondere Art. 4, 21, 22, 62 ff. und 75
Verordnung (EU) 2016/1103 (Europäische Güterrechtsverordnung), insbesondere Art. 20 und 26
Art. 15 i.V.m. Art. 14 EGBGB in der bis zum 28. Januar 2019 geltenden Fassung
Türkisches Zivilgesetzbuch (Türk Medenî Kanunu, Gesetz Nr. 4721), insbesondere Art. 495 bis 501, 505, 506, 527, 598 und 606
Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 1371, 1931, 1944, 2265 ff., 2274 ff. und 2303
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), insbesondere §§ 343 und 352c
Grundbuchordnung, § 35
Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 5. Oktober 1961
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, insbesondere §§ 2 und 21
EuGH, Urteil vom 1. März 2018, Rs. C-558/16 (Mahnkopf)