Versorgungsausgleich und sein Ausschluss – Gestaltungsmöglichkeiten, Grenzen und Risiken aus notarieller Sicht

Der Versorgungsausgleich gehört zu den zentralen Rechtsfolgen der Ehescheidung. Sein Zweck besteht darin, die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehegatten hälftig zu teilen. Damit dient er dem Ausgleich ehebedingter Nachteile und der Sicherung einer eigenständigen Altersversorgung beider Partner. Gleichwohl eröffnet das Gesetz den Ehegatten Gestaltungsspielräume – insbesondere die Möglichkeit, den Versorgungsausgleich durch Vereinbarung ganz oder teilweise auszuschließen. Diese Gestaltungsfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die dogmatischen Voraussetzungen, die praktische Umsetzung sowie die Chancen und Risiken eines solchen Ausschlusses.

Grundsatz: Durchführung des Versorgungsausgleichs

Ausgangspunkt ist der gesetzliche Regelfall: Der Versorgungsausgleich wird von Amts wegen im Scheidungsverfahren durchgeführt. Maßgeblich sind die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte. Hierzu zählen insbesondere Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung, betriebliche Altersversorgungen sowie private Rentenversicherungen.

Der Ausgleich erfolgt grundsätzlich intern, also durch Teilung der Anrechte beim jeweiligen Versorgungsträger. Ziel ist eine eigenständige Versorgung beider Ehegatten. Dieses Leitbild prägt auch die rechtliche Bewertung von Vereinbarungen, die hiervon abweichen.

Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich

Die Ehegatten können gemäß § 6 VersAusglG Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Diese können sowohl vor als auch nach der Eheschließung, während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung geschlossen werden. Regelmäßig erfolgt dies im Rahmen eines notariellen Ehevertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Ein vollständiger oder teilweiser Ausschluss ist grundsätzlich zulässig. Allerdings unterliegen solche Vereinbarungen einer rechtlichen Kontrolle. Maßgeblich ist insbesondere, ob die Vereinbarung einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhält.

Ausschluss des Versorgungsausgleichs – rechtliche Einordnung

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs bedeutet, dass die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nicht geteilt werden. Dies kann entweder vollständig oder beschränkt auf einzelne Anrechte erfolgen.

Dogmatisch handelt es sich um eine Abweichung vom gesetzlichen Leitbild. Daher ist stets zu prüfen, ob die Vereinbarung wirksam ist. Entscheidend ist dabei insbesondere:

-ob die Vereinbarung ausgewogen ist,

-ob sie zu einer evident einseitigen Lastenverteilung führt,

-ob sie den wirtschaftlich schwächeren Ehegatten unangemessen benachteiligt.

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt eine Gesamtwürdigung der ehevertraglichen Regelungen. Ein isolierter Blick auf den Versorgungsausgleich genügt regelmäßig nicht. Vielmehr ist zu prüfen, ob etwaige Nachteile durch andere Regelungen kompensiert werden, etwa durch Zugewinnausgleich oder Unterhaltsvereinbarungen.

Wirksamkeitskontrolle und Grenzen der Vertragsfreiheit

Die sogenannte Wirksamkeitskontrolle knüpft insbesondere an § 138 BGB (Sittenwidrigkeit) sowie an den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) an.

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann sittenwidrig sein, wenn er zu einer strukturellen Unterlegenheit eines Ehegatten führt. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn ein Ehegatte aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe – etwa durch Kinderbetreuung oder Haushaltsführung – keine oder nur geringe Versorgungsanwartschaften erwerben konnte.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass ehevertragliche Vereinbarungen einer zweistufigen Kontrolle unterliegen: Zunächst ist die Wirksamkeit bei Vertragsschluss zu prüfen (Inhaltskontrolle), sodann die konkrete Anwendung im Scheidungsfall (Ausübungskontrolle). Maßgeblich ist dabei stets, ob die Vereinbarung im Ergebnis zu einer unzumutbaren Belastung eines Ehegatten führt.

Praktische Gestaltungsmöglichkeiten

In der notariellen Praxis bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten:

Ein vollständiger Ausschluss ist möglich, wenn beide Ehegatten wirtschaftlich unabhängig sind und keine einseitigen Nachteile entstehen. Dies ist etwa bei Doppelverdienerehen mit vergleichbaren Einkommens- und Erwerbsbiografien denkbar.

Häufiger ist jedoch ein teilweiser Ausschluss oder eine modifizierte Regelung. So können bestimmte Anrechte vom Ausgleich ausgenommen werden, etwa betriebliche Versorgungen oder private Rentenversicherungen. Ebenso kann eine Kompensation vereinbart werden, etwa durch eine Abfindungszahlung oder durch Regelungen im Zugewinnausgleich.

Zudem sind auch komplexere Gestaltungen möglich sind, etwa durch Kombination verschiedener Regelungsbereiche. Entscheidend ist stets, dass die Gesamtregelung ausgewogen bleibt.

Vorteile eines Ausschlusses

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein:

Zum einen kann er der Vereinfachung dienen. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist häufig komplex und zeitaufwendig, insbesondere bei mehreren Versorgungsträgern. Das Scheidungsverfahren kann sich dadurch erheblich verzögern.

Zum anderen kann er wirtschaftlich sinnvoll sein, wenn beide Ehegatten bereits über ausreichende eigene Altersvorsorge verfügen. In solchen Fällen besteht kein Bedürfnis für einen Ausgleich.

Ein weiterer Vorteil liegt in der Gestaltungsfreiheit. Ehegatten können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse individuell regeln und auf ihre Lebensplanung abstimmen. Dies gilt insbesondere für Unternehmer, Selbständige oder Ehegatten mit besonderen Versorgungsstrukturen.

Nachteile und Risiken

Demgegenüber bestehen erhebliche Risiken:

Der zentrale Nachteil liegt in der Gefahr einer unzureichenden Altersversorgung. Wird der Versorgungsausgleich ausgeschlossen, kann insbesondere der wirtschaftlich schwächere Ehegatte erhebliche Nachteile erleiden.

Hinzu kommt das Risiko der Unwirksamkeit. Eine unangemessene Vereinbarung kann im Scheidungsfall ganz oder teilweise unwirksam sein. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und kann die gesamte vertragliche Gestaltung infrage stellen.

Grundsätzlich kann eine Vereinbarung auch nachträglich angepasst oder überprüft werden, insbesondere wenn sich die Lebensverhältnisse wesentlich ändern. Dies betrifft etwa Fälle, in denen ursprünglich gleichwertige Erwerbsbiografien später auseinanderfallen.

Ein weiterer Aspekt ist die steuerliche Behandlung. Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich können steuerliche Folgen haben, insbesondere bei Abfindungszahlungen oder Übertragungen von Anrechten. Diese sind im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.

Besondere Konstellationen

Besondere Vorsicht ist geboten bei sogenannten „ehebedingten Nachteilen“. Wenn ein Ehegatte zugunsten der Familie auf eigene Erwerbstätigkeit verzichtet, ist ein Ausschluss regelmäßig kritisch zu sehen.

Auch bei erheblichen Einkommensunterschieden oder bei Abhängigkeiten innerhalb der Ehe ist Zurückhaltung geboten. In solchen Fällen besteht ein erhöhtes Risiko, dass die Vereinbarung einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhält.

Schließlich kann auch der zeitliche Aspekte eine Rolle spielen. Vereinbarungen kurz vor der Scheidung unterliegen einer besonders strengen Prüfung, da hier die Gefahr einer einseitigen Einflussnahme besteht.

Fazit

Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist ein legitimes und in der Praxis häufig genutztes Gestaltungsinstrument. Er bietet erhebliche Vorteile in Bezug auf Flexibilität, Vereinfachung und individuelle Anpassung.

Gleichzeitig ist er rechtlich anspruchsvoll und mit erheblichen Risiken verbunden. Die Wirksamkeit hängt maßgeblich von der Ausgewogenheit der Vereinbarung und den konkreten Lebensverhältnissen der Ehegatten ab.

Aus notarieller Sicht ist daher eine sorgfältige Gestaltung unerlässlich. Dies umfasst insbesondere eine umfassende Aufklärung der Beteiligten, eine ausgewogene Regelung sowie die Berücksichtigung möglicher zukünftiger Entwicklungen.

Nur so kann sichergestellt werden, dass die Vereinbarung nicht nur formal wirksam ist, sondern auch im Ernstfall Bestand hat und den Interessen beider Ehegatten gerecht wird.