Die Schenkung einer Wohnung an Minderjährige

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Es kommt immer wieder vor, dass Eigentümer ihren Grundbesitz an Kinder oder Enkelkinder verschenken wollen, häufig im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Problematisch kann dies sein, wenn die Kinder noch minderjährig sind. Der Gesetzgeber sieht hier spezielle Schutzmechanismen vor, insbesondere, um die Minderjährigen vor negativen wirtschaftlichen Auswirkungen zu bewahren. In der Praxis sind dabei vor allem zwei Punkte zu klären, die rechtlich strikt voneinander zu trennen sind, die Frage einer wirksamen Vertretung und die Frage der familienrechtlichen Genehmigung.

1.) Wer vertritt den Minderjährigen

Ein minderjähriges Kind wird grundsätzlich von seinen Eltern vertreten. Allerdings setzt das Bürgerliche Gesetzbuch der Vertretung durch die Eltern bei bestimmten Rechtsgeschäften Grenzen. So besteht insbesondere dann ein Vertretungsverbot, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, bei dem die Eltern auf beiden Seiten -also sowohl für sich, als auch für das Kind- auftreten. Man spricht dann von einem sogenannten Insichgeschäft. Stellt sich das betreffenden Geschäft indes als lediglich rechtlich vorteilhaft für den vertretenen Minderjährigen dar, dann fällt das Vertretungsverbot wieder weg.

Schenkungen sind grundsätzlich lediglich rechtlich vorteilhaft, wird jedoch ein Grundstück oder eine Eigentumswohnung verschenkt, dann ist eine genauere Betrachtung erforderlich. Grundbesitz kann nämlich belastet sein, mit fremden Forderungen, dinglichen Rechten, Mietverträgen und ähnlichem.

Nach der Rechtsprechung ist die Überlassung einer Immobilie im Wege der Schenkung an einen Minderjährigen nicht rechtlich vorteilhaft, wenn ein Grundstück vermietet ist oder es sich um eine Eigentumswohnung handelt. Auch eine vertragliche Anrechnung auf den Pflichtteil wird als rechtlich nachteilig eingestuft.

Möchte der Betroffene also eine Wohnung an einen Minderjährigen verschenken, dann bedarf es regelmäßig der Bestellung eines sogenannten Ergänzungspflegers. Dieser vertritt das Kind beim Vertragsschluss anstelle der Eltern. Der Notar kann bevollmächtigt werden, die Bestellung des Ergänzungspflegers beim Familiengericht anzuregen.

2.) Ist eine Genehmigung des Familiengerichts erforderlich?

Darüber hinaus ist auch immer die Frage zu prüfen, ob der Schenkungsvertrag einer familienrechtlichen Genehmigung bedarf. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Genehmigung durch das Gericht erforderlich ist, sofern sich die Schenkung nicht als lediglich rechtlich vorteilhaft erweist. In der Praxis ist es empfehlenswert, den Vertragsentwurf vorab mit dem zuständigen Familiengericht abzustimmen, und mögliche Punkte, die einer Genehmigung zu wider laufen könnten, entsprechend abzuändern.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Schenkung oder Grundstücksüberlassung an Minderjährige? Wir beraten Sie gern.

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