Vorsorgevollmacht

Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer Sie vertreten darf, wenn Sie selbst nicht mehr handeln können — und vermeiden so oft eine gerichtliche Betreuung.

Notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht

Typische Regelungsbereiche

  • Vermögenssorge: Bank, Verträge, Immobilien
  • Gesundheitssorge und Einwilligung in Behandlungen
  • Aufenthalts- und Wohnungsangelegenheiten
  • Vertretung gegenüber Behörden und Gerichten

Notarielle Vorsorge

  • Klare, vollständige Formulierung nach individueller Beratung
  • Hohe Akzeptanz bei Banken und Behörden
  • Beglaubigung bzw. Beurkundung je nach Verwendungszweck
  • Abstimmung mit Patienten- und Betreuungsverfügung

Wichtig

Eine Vollmacht wirkt nur, wenn sie im Ernstfall auffindbar und inhaltlich tragfähig ist. Regelmäßige Prüfung und Anpassung empfehlen sich bei Lebensveränderungen.

Häufige Fragen zur Vorsorgevollmacht

Risiken, Kosten und die Frage mehrerer Bevollmächtigter.

Vorsorgevollmacht: welche Risiken bestehen?

Eine Vorsorgevollmacht ist eine in aller Regel als Generalvollmacht ausgestaltet. Der Bevollmächtigte erlangt somit umfassende Befugnisse und kann für den Vollmachtgeber praktisch jedes Rechtsgeschäft tätigen. Es erschließt sich somit ohne weiteres, dass man mit einer Vorsorgevollmacht große Verantwortung delegiert.

Vor der Erteilung der Vollmacht sollte man sich deshalb der Risiken bewusst werden, der Bevollmächtigte sollte sorgsam ausgesucht werden.

Bei der Vorsorgevollmacht ist rechtlich zwischen dem Außen- und dem Innenverhältnis zu unterscheiden.

Im Innenverhältnis wird definiert, wann der Vollmachtnehmer von der Vollmacht Gebrauch machen darf. Die Anweisung lautet dabei typischerweise, dass der Vollmachtnehmer tätig werden darf, wenn der Vollmachtgeber dies aufgrund von Krankheit oder Alter selbst nicht mehr kann.

Darüber hinaus ist zumeist geregelt, dass der Vollmachtgeber den Vollmachtnehmer auf im Einzelfall anweisen kann, von der Vollmacht Gebrauch zu machen. Dadurch ist das Vollmachtsverhältnis flexibler gestaltet. Der Vollmachtnehmer könnte zum Beispiel auch dann für den Vollmachtgeber tätig werden, wenn dieser sich urlaubsbedingt im Ausland aufhält und eine entsprechende Anweisung gibt.

Im Außenverhältnis ist die Vollmacht dagegen in aller Regel unbeschränkt. Das bedeutet, dass der Vollmachtnehmer im Rechtsverkehr mit der Vollmacht aktiv werden kann, sobald der die Vollmachtsurkunde vorlegt. Der potentielle Geschäftspartner oder die betreffende Stelle wird nicht prüfen, ob der Vollmachtnehmer gemäß der Vorgaben im Innenverhältnis handelt und somit überhaupt tätig werden darf.

Theoretisch könnte man in der Vollmacht festhalten, dass diese nur gültig ist, wenn bestimmte Umstände eingetreten sind. So war es in den ersten Vorsorgevollmachten üblich zu regeln, dass diese erst gültig würden, wenn der Vollmachtgeber in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt ist. In der Praxis erwiesen sich diese Einschränkungen jedoch sehr schnell als nicht praktikabel.

Der Vollmachtnehmer musste dann nämlich bei Vorlage der Vollmacht gegenüber dem Dritten jedesmal den Nachweis führen, dass eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit tatsächlich eingetreten war. Dieser Nachweis ist praktisch unmöglich, da man immer aktuelle medizinische Atteste vorlegen müsste. Genau aus diesem Grund wird deshalb davon abgesehen, entsprechende Einschränkungen in die Vollmachten aufzunehmen.

Wenn ein Vollmachtnehmer mit der Vollmacht (mit unbeschränktem Außenverhältnis) aktiv wird, obwohl im dies im Innenverhältnis nicht gestattet ist, dann kommt dennoch ein rechtswirksames Rechtsgeschäft zustande, welches den Vollmachtgeber verpflichtet. Der Bevollmächtigte könnte also beispielsweise das Haus des Vollmachtgebers verkaufen, obwohl im dies gar nicht gestattet war.

Im Innenverhältnis macht sich der Vollmachtnehmer in so einem Fall natürlich schadensersatzpflichtig, unter Umständen sogar strafbar. Das ändert aber nicht daran, dass das geschlossene Rechtsgeschäft wirksam bleibt.

Etwas anderes gilt natürlich dann, wenn der Dritte bösgläubig war, also positiv von der mangelnden Befugnis im Innenverhältnis Kenntnis hatte.

Der beste Schutz gegen Missbrauch der Vollmacht besteht in der Bevollmächtigung einer Vertrauensperson.

Vorsorgevollmachten werden daher typischerweise den nächsten Angehörigen (Ehegatten, Kindern) erteilt.

Zwar kann auch auf diesem Wege die Missbrauchsgefahr nicht hundertprozentig ausgeschlossen werden, die Wahrscheinlichkeit eines weisungsfeindlichen Handelns ist jedoch gering.

Zwar gibt es auch Kontrollmechanismen zur Überwachung des Bevollmächtigten, beispielsweise die Einsetzung eines Überwachungsbevollmächtigten. Davon wird jedoch in der Praxis kaum Gebrauch gemacht, da es die Flexibilität des Bevollmächtigten erheblich einschränkt.

Vorsorgevollmachten werden in aller Regel so erteilt, dass sie jederzeit frei widerruflich sind. Wenn der Vollmachtgeber die Vollmacht widerruft, dann muss er auch unbedingt die dem Bevollmächtigten ausgehändigten Vollmachtsurkunden zurück verlangen. Solange der Vollmachtnehmer nämlich im Besitz einer Vollmachtsurkunde ist, kann er damit im Rechtsverkehr auch noch tätig werden.

Dritte werden dann in ihrem guten Glauben an das Bestehen der Vollmacht geschützt.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Dritte positive Kenntnis vom Widerruf der Vollmacht hat.

Es empfiehlt sich daher, bei einem Widerruf bis zur Rückgabe der Vollmachtsurkunden potentielle Dritte (z.B. Banken) vorsorglich über den Widerruf in Kenntnis zu setzen.

Vorsorgevollmacht: wie hoch sind die Kosten?

Ob man seine Vorsorgevollmacht vor einem Notar erklären möchte, hängt natürlich auch nicht unerheblich davon ab, welche Kosten dies mit sich bringt.

Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass die Vollmacht nicht zwingend einer bestimmten Form bedarf.

Theoretisch kann man diese sogar mündlich erteilen, was im Rechtsverkehrs natürlich völlig untauglich wäre.

Die Schriftform ist schon zu Beweiszwecken praktisch unumgänglich.

Darüber hinaus ist aber durchaus empfehlenswert, die Vollmacht notariell beurkunden zu lassen.

Die praktische Erfahrung hat gezeigt, dass der notariell beurkundeten Vollmachtsurkunde im Rechtsverkehr der höchste Beweiswert und somit auch die höchste Akzeptanz zukommt.

Nicht selten verlangen z.B. Banken die Vorlage einer notariellen Vollmacht, obwohl es dafür eigentlich keine rechtliche Grundlage gibt.

Das hängt vor allem damit zusammen, dass sich der Notar zum Zeitpunkt der Beurkundung immer von der Geschäftsfähigkeit des Erschienenen überzeugen muss.

Bei einer notariellen Vollmacht besteht deshalb -anders als bei der selbst verfassten handgeschriebenen Vollmacht- eine Vermutung dahingehend, dass der Vollmachtgeber jedenfalls zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung geschäftsfähig war.

Bei der Beurkundung der Vorsorgevollmacht fällt eine 1,0 Beurkundungsgebühr an, hinzu kommen Auslagen und Umsatzsteuer. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Geschäftswert.

Dieser bemisst sich bei der Vorsorgevollmacht nach dem Aktivvermögen, welches in der Regel zu 50% angesetzt wird.

Beispiel: der Vollmachtgeber hat eine Immobilie im Wert von 350.000 EUR, die noch mit Verbindlichkeiten von 200.000 EUR belastet ist. Sein sonstiges Vermögen (Hausrat, Fahrzeug, Bargeld etc.) beläuft sich auf 50.000 EUR. Das gesamte Aktivvermögen summiert sich auf 400.000 EUR, die bestehenden Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen.

Der maßgebliche Geschäftswert für die Gebührenberechnung beträgt somit 200.000 EUR, nämlich 50% des Aktivvermögens.

Zur konkreten Gebührenhöhe die nachfolgenden Beispiele:

Die Beurkundungskosten belaufen sich bei:

  • einem Geschäftswert von 10.000 EUR auf ca. 110 EUR
  • einem Geschäftswert von 50.000 EUR auf ca. 230 EUR
  • einem Geschäftswert von 100.000 EUR auf ca. 350 EUR
  • einem Geschäftswert von 200.000 EUR auf ca. 550 EUR
  • einem Geschäftswert von 300.000 EUR auf ca. 780 EUR
  • einem Geschäftswert von 500.000 EUR auf ca. 1.150 EUR

Hinzu kommen ggf. Kosten für die Eintragung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer in Höhe von 15-20 EUR.

Vorsorgevollmacht: sind mehrere Bevollmächtigte sinnvoll?

Der Vollmachtgeber hat grundsätzlich die Wahl, ob er einen oder mehrere Bevollmächtigte einsetzen möchte.

So ist es nicht unüblich, dass Vollmachtgeber ihren Ehegatten und ein oder mehrere Kinder bevollmächtigen. Ob die Einsetzung mehrerer Bevollmächtigter sinnvoll ist, sollte im Einzelfall abgewogen werden.

Der Vorteil liegt dabei klar auf der Hand: sollte ein Bevollmächtigter einmal verhindert sein, dann kann der andere handeln. Gerade der Ehegatte kann in fortgeschrittenem Alter aufgrund Krankheit oder sonstiger Gebrechen an der Ausübung der ihm erteilten Vollmacht verhindert sein. In diesen Fällen ist es dann Gold wert, wenn ein weiterer Bevollmächtigter zur Verfügung steht.

Auf der anderen Seite kann die Bevollmächtigung mehrerer Personen aber auch Probleme mit sich bringen. Der Vollmachtgeber sollte in der Vollmacht klar regeln, wie die Bevollmächtigten konkret handeln dürfen.

Möglich sind dabei die gemeinsame Vertretungsbefugnis und die Einzelvertretungsbefugnis.

Von der ersten Variante wird in der Regel Abstand genommen, weil die Bevollmächtigten sonst immer zusammen handeln müssen. Dies kann umständlich und kompliziert sein, vor allem dann, wenn einer der Bevollmächtigten verreist oder anderweitig verhindert ist.

Die Einzelvertretungsbefugnis ist daher grundsätzlich zu bevorzugen.

Allerdings kann es auch bei mehreren Bevollmächtigten mit Einzelvertretungsbefugnis zu Schwierigkeiten kommen, nämlich dann, wenn beide nicht mehr „an einem Strang“ ziehen. Sollten sich die Bevollmächtigten untereinander nämlich nicht mehr einig sein, dann können sie die Entscheidungen des anderen ggf. rückgängig machen, oder anderweitig torpedieren.

Ein Bevollmächtigter könnte auch versuchen, die Vollmacht des anderen zu widerrufen.

Diese Möglichkeit sollte der Vollmachtgeber in der Urkunde daher vorsorglich immer ausschließen.

Sofern sich der Bevollmächtigte dafür entscheidet, mehrere Personen zu bevollmächtigen, dann kann es sinnvoll sein, eine Rangfolge für die Handlungsbefugnis festzulegen.

So ist es beispielsweise durchaus üblich, dass zunächst der Ehegatte als Bevollmächtigter tätig werden soll. Eingesetzte Kinder sollen nur dann handeln, wenn der Ehegatte nicht handeln kann oder will.

Ein solche Anordnung wird aber immer nur im Innenverhältnis, also zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmern erfolgen, da es andernfalls zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr kommen würde. Der Dritte muss bei der Vorlage der Vollmacht immer sicher sein können, dass der jeweilige Bevollmächtigte auch wirksam handeln kann.

Die Anordnung einer Rangfolge ist aber keineswegs zwingend. Der Vollmachtgeber kann darauf auch verzichten, alle Bevollmächtigten sind dann untereinander gleichberechtigt handlungsbefugt.