Vorsorgevollmacht: muss ich zum Notar?

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Für das Alter sollte vorgesorgt werden. Diesen Grundsatz verfolgen viele Bürger seit Jahrzehnten und haben dabei vor allem die wirtschaftliche Vorsorge im Auge. In den vergangenen Jahren hat sich aber auch zunehmend die Einstellung verfestigt, neben der witschaftlichen Absicherung auch die rechtliche Absicherung zu regeln. Wer aufgrund von Alter oder Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäfte selbständig zu erledigen, der möchte in aller Regel nicht, dass ihm der Staat einen Betreuer vorsetzt, möglicherweise eine ihm völlig unbekannte Person, ohne jeglichen Vertrauensbezug.

Um diese Situation zu vermeiden, wollen immer Menschen Regelungen treffen, die speziell auf ihre Bedürfnisse und Wünsche zugeschnitten sind. Es geht dabei in der Regel um die folgenden drei Bereiche:

Vorsorgevollmacht: die Vorsorgevollmacht soll die Betreuung vermeiden. Sie ist in aller Regel als Generalvollmacht ausgestaltet und stattet den Bevollmächtigten mit umfassenden Vertretungsrechten im Bereich der Vermögenssorge und Gesundheitssorge aus. Aufgrund des weiten rechtlichen Umfanges, wählen die Vollmachtgeber zumeist Vertrauenspersonen aus, z.B. ihre Ehegatten, Kinder oder Geschwister.

Betreuungsverfügung: mit dieser Anordnung kann der Betroffene seinen Willen dahin gehend äußern, wer im Falle einer unumgänglichen Betreuungsanordnung durch das Gericht zum Betreuer eingesetzt werden soll. Dabei wird es sich in der Regel um Bezugspersonen handeln, zu der der Betroffenen -anders als bei Berufsbetreuern- eine vertrauensvolle Beziehung pflegt.

Patientenverfügung: bei der Patientenverfügung geht es speziell darum, dass der Betroffene für sich Regelungen im Bereich der Intensivmedizin treffen kann. Die Betroffenen wollen selbstbestimmt entscheiden, wie die behandelnden Ärzte im Falle schwerster Verletzungen und Erkrankungen vorzugehen haben, und welche konkreten Behandlungen vorzunehmen oder abzulehnen sind.

Die meisten Betroffenen entscheiden sich dafür, die oben genannten rechtlichen Instrumentarien “im Paket” anzuwenden. Dies ist aber keineswegs zwingend, da diese rechtlich eigenständig sind. Es spricht also beispielsweise nichts dagegen, nur eine Vorsorgevollmacht abzuschließen, aber keine Patientenverfügung oder umgekehrt.

Welche Form ist die richtige?

Unsicherheit besteht dagegen häufig bei der Frage, welche Form für die jeweilige Verfügung zu wählen ist. Für die Patientenverfügung schreibt das Gesetz die Schriftform vor (§ 1901a BGB).  Die notarielle Form (Beglaubigung oder Beurkundung) ist dagegen nicht vorgeschrieben, allerdings wird dies häufig gewünscht, da solchen Erklärungen im Rechtsverkehr ein höherer Beweiswert zugeschrieben wird. Aus unserer Sicht ist es sinnvoll, die Patientenverfügung jedenfalls notariell beglaubigen zu lassen. Die Betroffenen haben auf diesem Wege zum Beispiel die Möglichkeit, ihren fortbestehenden Willen hinsichtlich der Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen durch erneute Unterschriftsbeglaubigung unter der Urkunde zu dokumentieren.

Die Vorsorgevollmacht bedarf an sich gar keiner Form. Allerdings wird ein mündlich erteilte Vollmacht im Rechtsverkehr wenig Beweiswert erlangen. In der notariellen Praxis hat es sich als durchgesetzt, die Vorsorgevollmacht beurkunden zu lassen. Soll die Vollmacht beispielsweise auch für Immobiliengeschäfte eingesetzt werden, dann muss sie zur Vorlage beim Grundbuchamt wenigsten öffentlich beglaubigt sein. Zudem bestehen bei einer notariellen Beglaubigung keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich des Inhalts der Vollmacht sowie der Identität und Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers. Aufgrund der erheblichen Rechtswirkungen einer Generalvollmacht ist es zudem von Vorteil, wenn die Vollmachtgeber in dem erforderlichen Maße rechtlich aufgeklärt und belehrt werden.

Wie bereits ausgeführt, kommt der notariellen Beurkundung der größte Beweiswert im Rechtsverkehr zu. Gerade Banken verlangen nicht selten, -an sich zu Unrecht- dass Vorsorgevollmachten in notarieller Form vorgelegt werden. Durch die Beurkundung können Probleme mit Kreditinstituten daher zumindest minimiert werden.

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